Durchführungsverordnung (EU) Nr. 202/2013 der Kommission vom 8. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Bezug auf die Einreichung der Stützungsprogramme im Weinsektor und den Handel mit Drittländern
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(3 Die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben, ab dem Haushaltsjahr 2015 die für die Stützungsprogramme verfügbaren Mittel zu verringern, um ihre in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anzuheben, teilen diese Beträge bis zum 1. August 2013 mit. Die in den Formularen gemäß den Anhängen I, II, III, VII und VIII übermittelten Angaben sind entsprechend anzupassen, falls die Verringerung nicht bereits in dem bis zum 1. März 2013 eingereichten Entwurf des Stützungsprogramms vorgesehen war.
„(3 Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten die wirtschaftlich günstigsten Angebote aus. Vorrang eingeräumt wird dabei: a) Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ; b) neuen Begünstigten, die in der Vergangenheit noch keine Unterstützung erhalten haben; und c) Begünstigten, die ein neues Drittland anvisieren, für das sie in der Vergangenheit noch keine Unterstützung im Rahmen dieser Regelung erhalten haben. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Auswahlliste im Rahmen der verfügbaren Mittel und übermitteln sie der Kommission anhand des Formulars in Anhang VIII, um die anderen Mitgliedstaaten unterrichten können und die Kohärenz der Maßnahmen zu erhöhen.
Article 6 Nicht förderfähige Maßnahmen
1 Im Sinne von Artikel 103q Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedeutet die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Anbautechniken. Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen.
2 Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig: a) laufende Bewirtschaftung einer Rebfläche; b) Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel oder Hagel; c) Anlegen von Windschutzpflanzungen und -mauern; d) Fahrwege und Aufzüge.“
Article 8 Höhe der Unterstützung
1 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des vorliegenden Kapitels erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die förderfähigen Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen und die jeweiligen zuschussfähigen Kosten. Durch die Vorschriften ist sicherzustellen, dass die Ziele der Regelung erreicht werden. Diese Vorschriften können insbesondere entweder die Zahlung von Pauschalbeträgen oder Höchstbeträge für die Unterstützung je Hektar vorsehen. Ferner können diese Vorschriften die Anpassung der Unterstützung anhand objektiver Kriterien vorsehen.
2 Zur Vermeidung eines Überausgleichs müssen, falls die Mitgliedstaaten Pauschalbeträge anwenden, diese aufgrund einer genauen Berechnung der tatsächlichen Kosten jeder Maßnahmenart festgesetzt werden. Soweit gerechtfertigt, können die Pauschalbeträge jährlich angepasst werden.
3 Die Unterstützung wird für die bepflanzte Fläche nach der Definition in Artikel 75 Absatz 1 gezahlt.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions