Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0208
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-03-11
In force since
2013-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Partien von i) Sprossen, ii) Samen zur Erzeugung von Sprossen. Diese Verordnung gilt nicht für Sprossen, die einer den Vorschriften der Europäischen Union entsprechenden Behandlung zur Beseitigung mikrobiologischer Gefahren unterzogen wurden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„Sprossen“Produkt, das durch die Keimung von Samen und deren Entwicklung in Wasser oder einem anderen Medium entsteht, und das vor der Bildung vollständiger Laubblätter geerntet wird, um als Nahrungsmittel mit dem Samen verzehrt zu werden;b)„Partie“diejenige Menge von Sprossen oder von Samen für die Sprossenerzeugung mit derselben taxonomischen Bezeichnung, die am selben Tag von einem bestimmten Betrieb an einen anderen Betrieb versandt wird. Eine oder mehrere Partien bilden eine Sendung. Samen mit unterschiedlichen taxonomischen Bezeichnungen in derselben Verpackung, die zusammen keimen sollen, sowie die daraus entstehenden Sprossen werden ebenfalls als Partie betrachtet. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt zudem die Bestimmung des Begriffs „Sendung“ in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission .

Article 3 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

1 Die Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sorgen dafür, dass die folgenden Angaben über die Partien von Samen für die Sprossenerzeugung bzw. die Partien von Sprossen aufgezeichnet werden. Die Lebensmittelunternehmer sorgen auch dafür, dass die im Folgenden vorgeschriebenen Angaben zu dem Lebensmittelunternehmer gelangen, an den die Samen oder Sprossen geliefert werden: a) Eine genaue Beschreibung der Samen oder Sprossen mit taxonomischer Bezeichnung der Pflanze; b) Volumen bzw. Menge der gelieferten Samen oder Sprossen; c) bei Lieferung der Samen oder Sprossen durch einen anderen Lebensmittelunternehmer, Name und Anschrift i) des Lebensmittelunternehmers, von dem die Samen oder Sprossen versendet wurden, ii) des Versenders (Eigentümers), falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelunternehmer handelt, von dem die Samen und Sprossen versendet wurden; d) Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, an den die Samen oder Sprossen versendet werden; e) Name und Anschrift des Empfängers (Eigentümers), falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelunternehmer handelt, an den die Samen und Sprossen versendet werden; f) eine Bezugsnummer zur Identifizierung der Partie, wenn zutreffend; g) das Versanddatum.

2 Die Angaben nach Absatz 1 können in jeder geeigneten Form aufgezeichnet und übermittelt werden, sofern der Lebensmittelunternehmer, an den die Samen oder Sprossen geliefert werden, leicht darauf zugreifen kann.

3 Die Lebensmittelunternehmer müssen die in Absatz 1 genannten Angaben täglich übermitteln. Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden täglich aktualisiert und so lange bereit gehalten, bis davon ausgegangen werden kann, dass die Sprossen verzehrt wurden.

4 Der Lebensmittelunternehmer stellt der zuständigen Behörde die Angaben nach Absatz 1 auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung.

Article 4 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Einfuhren von Samen und Sprossen

1 Bei der Einfuhr in die Union muss Sendungen von Samen für die Sprossenerzeugung und Sendungen von Sprossen eine Bescheinigung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 beiliegen.

2 Der Lebensmittelunternehmer, der die Samen und Sprossen einführt, bewahrt die in Absatz 1 genannte Bescheinigung so lange auf, bis davon ausgegangen werden kann, dass die Sprossen verzehrt wurden.

3 Alle Lebensmittelunternehmer, die die eingeführten Samen für die Sprossenerzeugung handhaben, übermitteln allen zwischengeschalteten Lebensmittelunternehmern bis zum Erzeuger der Sprossen eine Kopie der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. Bei Samen für die Sprossenerzeugung, die für den Verkauf im Einzelhandel verpackt werden sollen, übermitteln alle Lebensmittelunternehmer, die die eingeführten Samen handhaben, allen zwischengeschalteten Lebensmittelunternehmern bis zur Verpackung der Samen für den Verkauf im Einzelhandel eine Kopie der in Absatz 1 genannten Bescheinigung.

Article 5 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions