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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 253/2013 der Kommission vom 15. Januar 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Anpassungen nach der Überarbeitung der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) in Bezug auf die vorzulegenden Variablen und Untergliederungen Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0253
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2013-01-15
In force since
2014-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: a) Bei den soziodemografischen Untergliederungen wird Teil A „3. [fakultativ] Bildungsstand“ ersetzt durch „3. [fakultativ] Bildungsabschluss“; b) bei den soziodemografischen Untergliederungen wird Teil B „3. [fakultativ] Bildungsstand“ ersetzt durch „3. [fakultativ] Bildungsabschluss“; c) in Teil C wird Nummer 3 „Bildungsstand: niedrig (ISCED 0, 1 oder 2), mittel (ISCED 3 oder 4), hoch (ISCED 5 oder 6).“ ersetzt durch „Bildungsabschluss: höchstens Sekundarbereich I, Sekundarbereich II und postsekundar (nicht tertiär), tertiär.“ 2. Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert: a) Bei den Variablen wird in Reihe 23 „[fakultativ] Profil des Reisenden: Bildungsstand“ ersetzt durch „[fakultativ] Profil des Reisenden: Bildungsabschluss“; b) bei den zu übermittelnden Kategorien wird in Reihe 23 „a) Niedrig (ISCED 0, 1 oder 2)“, „b) Mittel (ISCED 3 oder 4)“ und „c) Hoch (ISCED 5 oder 6)“ ersetzt durch: „a) Höchstens Sekundarbereich I b) Sekundarbereich II und postsekundar (nicht tertiär) c) Tertiär“. 3. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: a) Bei den soziodemografischen Untergliederungen wird Teil A „3. Bildungsstand“ ersetzt durch „3. Bildungsabschluss“; b) bei den soziodemografischen Untergliederungen wird Teil B „3. Bildungsstand“ ersetzt durch „3. Bildungsabschluss“.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

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