Durchführungsverordnung (EU) Nr. 311/2013 des Rates vom 3. April 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht
Text
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Article 1
1 Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium, derzeit unter dem KN-Code 28046900 eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex28046900 (TARIC-Code 2804690020) eingereiht, ausgeweitet.
2 Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf aus Taiwan versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.
3 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro: N-105 08/20 1049 Brüssel BELGIEN Fax + 32 22956505
2 Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
Article 3
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2012 einzustellen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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