Verordnung (EU) Nr. 317/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nr. 1983/2003, (EG) Nr. 1738/2005, (EG) Nr. 698/2006, (EG) Nr. 377/2008 und (EU) Nr. 823/2010 in Bezug auf die Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003
Fußnote 19 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 erhält folgende Fassung: „ISCED 2011: Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen.“
Article 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1738/2005
Die Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 wird wie folgt geändert: 1. „ISCED 97“ wird in den Anhängen stets durch „ISCED 2011“ ersetzt. 2. In Anhang I erhält die Variable 2.5 folgende Fassung: „Bildungsabschluss (ISCED 2011)“. 3. In Anhang II erhält die Variable 2.5 folgende Fassung: „Bildungsabschluss (ISCED 2011) Diese Variable betrifft den höchsten erreichten Bildungsabschluss des Arbeitnehmers nach der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen in der Fassung von 2011 (ISCED 2011). Der Ausdruck ‚höchster erreichter Bildungsabschluss‘ muss mit dem Erwerb eines Zeugnisses oder Diploms einhergehen, wenn die Ausstellung eines solchen Zeugnisses vorgesehen ist. Andernfalls ist der erfolgreiche Abschluss an die Teilnahme am Bildungsgang während der gesamten Dauer gebunden. Die Gruppen der zu verwendenden Codes werden in den Durchführungsmodalitäten der Verdienststrukturerhebung definiert.“
Article 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 698/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 698/2006 wird wie folgt geändert: Im Anhang wird in Abschnitt 2.1 unter 2 der Verweis auf „Bildungsniveau (ISCED 0 bis 6)“ ersetzt durch „Bildungsabschluss (ISCED 2011, Stufe 0 bis 8)“.
Article 4 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 377/2008 wird wie folgt geändert: Anhang III wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 5 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 823/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 823/2010 wird wie folgt geändert: Die Anhänge I und II werden entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Referenzjahr, das am 1. Januar 2014 beginnt.
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