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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 über die Zulassung von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006, (EG) Nr. 634/2007 und (EG) Nr. 900/2009 im Hinblick auf die maximale Supplementierung mit Selenhefe Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0427
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-05-08
In force since
2013-05-29
End of validity
2019-06-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Article 2

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1750/2006 erhält Spalte 9 des Eintrags „3b8.10“ folgende Fassung: „1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. 2. Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung. 3. Maximale Supplementierung mit Selen in organischer Form: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.“

Article 3

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 634/2007 erhält Spalte 9 des Eintrags „3b8.11“ folgende Fassung: „1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. 2. Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung. 3. Maximale Supplementierung mit Selen in organischer Form: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.“

Article 4

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 900/2009 erhält Spalte 9 Zeile „3b8.12“ folgende Fassung: „1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. 2. Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung. 3. Maximale Supplementierung mit Selen in organischer Form: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.“

Article 5

Die Herstellung von Futtermitteln, die Selenhefe mit einem Höchstgehalt gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006, (EG) Nr. 634/2007 und (EG) Nr. 900/2009 enthalten, wird so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 28. Juli 2013 dem neuen Höchstgehalt angepasst. Futtermittel, die Selenhefe mit einem Höchstgehalt gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006, (EG) Nr. 634/2007 und (EG) Nr. 900/2009 enthalten, können aufgebraucht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

Article 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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