Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Regulierungsansatz eingeführt, um die Integrität, Transparenz, Verantwortung, gute Unternehmensführung und Unabhängigkeit von Ratingtätigkeiten zu fördern und zur Verbesserung der Qualität von in der Union abgegebenen Ratings und zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten. Es werden die Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings sowie Organisations- und Verhaltensregeln für Ratingagenturen einschließlich ihrer Anteilseigner und Mitglieder festgelegt, die die Unabhängigkeit von Ratingagenturen, die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Verbraucher- und Anlegerschutz fördern sollen. Ferner werden mit dieser Verordnung Pflichten für Emittenten, Originatoren und Sponsoren mit Sitz in der Union in Bezug auf strukturierte Finanzinstrumente festgelegt.“
Article 5a Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute
1 Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einrichtungen müssen eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen.
2 Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten über wachen die sektoralen zuständigen Behörden, denen die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einheiten obliegt, die Angemessenheit ihrer Kreditrisikobewertungsverfahren, bewerten die Verwendung von vertraglichen Bezugnahmen auf Ratings und setzen gegebenenfalls in Übereinstimmung mit bestimmten sektoralen Rechtsvorschriften Anreize für sie, um die Auswirkungen solcher Bezugnahmen abzumildern und den ausschließlichen oder automatischen Rückgriff auf Ratings zu verringern.
Article 5b Rückgriff auf Ratings durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
1 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (European Banking Authority — EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (European Insurance and Occupational Pensions Authority — EIOPA) und die ESMA nehmen in ihren Leitlinien, Empfehlungen und Entwürfen technischer Standards nicht auf Ratings Bezug, wenn eine solche Bezugnahme für die zuständigen Behörden, die sektoralen zuständigen Behörden, die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Einheiten oder andere Finanzmarktteilnehmer Anlass sein könnte, sich ausschließlich und automatisch auf Ratings zu stützen. Bis zum 31. Dezember 2013 überprüfen daher die EBA, die EIOPA und die ESMA diese Bezugnahmen auf Ratings in bestehenden Leitlinien und Empfehlungen und entfernen sie gegebenenfalls.
2 Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken errichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) nimmt in seinen Warnungen und Empfehlungen nicht auf Ratings Bezug, wenn eine solche Bezugnahme Anlass sein könnte, sich ausschließlich und automatisch auf Ratings zu stützen.
Article 5c Übermäßiger Rückgriff auf Ratings im Unionsrecht
Unbeschadet ihres Initiativrechts überprüft die Kommission weiterhin, ob es im Unionsrecht Bezugnahmen auf Ratings gibt, die dazu führen oder führen könnten, dass sich die zuständigen Behörden, die sektoralen zuständigen Behörden, die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Einheiten oder andere Finanzmarktakteure ausschließlich oder automatisch auf Ratings verlassen; sie verfolgt dabei das Ziel, bis 1. Januar 2020 alle Vorschriften im Unionsrecht zu streichen, die die Nutzung oder Abgabe von Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken erfordern oder gestatten, sofern geeignete Alternativen für die Bewertung des Kreditrisikos gefunden und umgesetzt worden sind.
Article 6a Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen
1 Anteilseigner und Mitglieder einer Ratingagentur, die in dieser Ratingagentur oder in einem Unternehmen, das befugt ist, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über eine Ratingagentur auszuüben, mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte halten, dürfen nicht a) mit 5 % oder mehr am Kapital einer anderen Ratingagentur beteiligt sein; b) berechtigt oder befugt sein, in einer anderen Ratingagentur 5 % oder mehr der Stimmrechte auszuüben; c) berechtigt oder befugt sein, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer anderen Ratingagentur zu bestellen oder abzuberufen; d) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer anderen Ratingagentur sein; e) befugt sein, Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über eine andere Ratingagentur auszuüben, oder einen solchen Einfluss bzw. eine solche Kontrolle tatsächlich ausüben. Das in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Verbot gilt nicht für Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwalteter Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, sofern die Beteiligungen an diesen Anlagen sie nicht in die Lage versetzen, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit dieser Organismen auszuüben.
2 Dieser Artikel gilt nicht für Investitionen in andere Ratingagenturen, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehören.
Article 6b Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur
1 Schließt eine Ratingagentur einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen, so darf sie nicht länger als vier Jahre Ratings für neue Wiederverbriefungen abgeben, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen.
2 Schließt eine Ratingagentur einen Vertrag über Ratings von Wiederverbriefungen ab, so fordert sie den Emittenten auf: a) die Anzahl der Ratingagenturen festzustellen, mit denen vertragliche Beziehungen über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen bestehen, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen; b) den Prozentsatz der Gesamtzahl der zu bewertenden Wiederverbriefungen zu berechnen, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen und für die jede Ratingagentur Ratings abgibt. Geben jeweils mindestens vier Ratingagenturen ein Rating für mehr als 10 % aller zu bewertenden Instrumente ab, so finden die Beschränkungen nach Absatz 1 keine Anwendung. Diese Ausnahme gemäß Unterabsatz 2 findet mindestens solange Anwendung, bis die Ratingagentur einen neuen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließt, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen. Sind bei Abschluss eines solchen Vertrags die Voraussetzungen des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, so wird der Zeitraum nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags berechnet.
3 Nach Ablauf eines Vertrags im Sinne von Absatz 1 geht eine Ratingagentur während eines Zeitraums, der der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags entspricht, aber höchstens für vier Jahre kein neues Vertragsverhältnis über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen ein, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen. Unterabsatz 1 gilt auch für a) eine Ratingagentur, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehört wie die in Absatz 1 genannte Ratingagentur, b) eine Ratingagentur, die Anteilseigner oder Mitglied der in Absatz 1 genannten Ratingagentur ist, c) eine Ratingagentur, bei der die in Absatz 1 genannte Ratingagentur Anteilseigner oder Mitglied ist.
4 Wird vor Ende der in Absatz 1 genannten Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehung ein Rating für eine Wiederverbriefung abgegeben, so kann die Ratingagentur die betreffenden Ratings ungeachtet von Absatz 1 auf Antrag während der gesamten Laufzeit der Wiederverbriefung weiterhin überwachen und aktualisieren.
5 Dieser Artikel gilt nicht für Ratingagenturen mit weniger als 50 Mitarbeitern auf Gruppenebene, die an der Erbringung von Ratingtätigkeiten beteiligt sind, oder einem mit Ratingtätigkeiten erzielten Jahresumsatz auf Gruppenebene von weniger als 10 Mio. EUR.
6 Schließt eine Ratingagentur vor dem 20. Juni 2013 einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen, so wird der in Absatz 1 genannte Zeitraum ab diesem Zeitpunkt berechnet.“
Article 8a Länderratings
1 Länderratings werden in einer Weise abgegeben, die sicherstellt, dass die Eigenheiten des betreffenden Mitgliedstaats untersucht wurden. Die Überprüfung einer bestimmten Ländergruppe mit einer entsprechenden Erklärung anzukündigen, ist untersagt, wenn ihr keine länderspezifischen Einzelberichte beigefügt werden. Derartige Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht.
2 Mit Ausnahme von Ratings und Ratingausblicken sowie den sie begleitenden Pressemitteilungen oder Berichten gemäß Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 5 dürfen öffentliche Mitteilungen über mögliche Änderungen von Länderratings nicht auf Informationen aus der Sphäre der bewerteten Einheit beruhen, die ohne die Zustimmung der bewerteten Einheit offengelegt wurden, es sei denn, die Informationen stammen aus allgemein zugänglichen Quellen oder die bewertete Einheit hat keine berechtigten Gründe dafür, der Offenlegung dieser Informationen zu widersprechen.
3 Unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 und gemäß Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 veröffentlichen Ratingagenturen auf ihrer Website jedes Jahr Ende Dezember einen Zeitplan für die folgenden 12 Monate, in dem höchstens drei Veröffentlichungszeitpunkte für nicht angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke angegeben und die Veröffentlichungszeitpunkte für angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke festgelegt sind; diesen Zeitplan übermitteln sie zudem der ESMA. Die betreffenden Zeitpunkte werden so festgelegt, dass sie auf einen Freitag fallen.
4 Von den im Zeitplan festgelegten Veröffentlichungszeitpunkten für Länderratings oder damit zusammenhängende Ausblicke abzuweichen, ist nur möglich, wenn dies zur Einhaltung der Verpflichtungen erforderlich ist, an die die Ratingagentur nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 gebunden ist; für die Abweichung vom veröffentlichten Zeitplan muss gleichzeitig eine detaillierte Begründung abgegeben werden.
Article 8b Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten
1 Die Emittenten, Originatoren und Sponsoren eines strukturierten Finanzinstruments, die ihren Sitz in der Union haben, veröffentlichen gemeinsam auf der von der ESMA gemäß Absatz 4 eingerichteten Website Informationen zur Kreditqualität und Wertentwicklung der dem strukturierten Finanzinstrument zugrunde liegenden Werte, zur Struktur des Verbriefungsgeschäfts sowie zu den Cashflows und allen etwaigen Sicherheiten, mit denen eine Verbriefungsposition unterlegt ist, und alle Informationen, die erforderlich sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können.
2 Die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Informationen, deren Veröffentlichung gegen nationales Recht oder Unionsrecht über den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen würde.
3 Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Informationen, die die in Absatz 1 genannten Personen veröffentlichen müssen, um die sich aus Absatz 1 ergebende Pflicht im Einklang mit Absatz 2 zu erfüllen, b) die zeitlichen Abstände, in denen die in Buchstabe a genannten Informationen aktualisiert werden müssen, c) die Präsentation der in Buchstabe a genannten Informationen mithilfe eines einheitlichen Musters für die Veröffentlichung. Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 21. Juni 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
4 Die ESMA richtet eine Website für die Veröffentlichung der Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten wie in Absatz 1 beschrieben ein.
Article 8c Doppeltes Rating strukturierter Finanzinstrumente
1 Beabsichtigt ein Emittent oder ein mit ihm verbundener Dritter, ein Rating eines strukturierten Finanzinstruments in Auftrag zu geben, so beauftragt er mindestens zwei Ratingagenturen damit, unabhängig voneinander ein entsprechendes Rating abzugeben.
2 Der in Absatz 1 genannte Emittent oder mit ihm verbundener Dritter trägt dafür Sorge, dass die beauftragten Ratingagenturen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie gehören nicht derselben Gruppe von Ratingagenturen an. b) Sie sind nicht Anteilseigner oder Mitglied einer der anderen Ratingagenturen. c) Sie sind nicht berechtigt oder befugt, in einer der anderen Ratingagenturen Stimmrechte auszuüben. d) Sie sind nicht berechtigt oder befugt, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer der anderen Ratingagenturen zu bestellen oder abzuberufen. e) Kein Mitglied ihrer Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer Ratingagentur ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer der anderen Ratingagenturen. f) Sie üben weder Kontrolle oder beherrschenden Einfluss über eine der anderen Ratingagenturen aus, noch sind sie hierzu befugt.
Article 8d Inanspruchnahme mehrerer Ratingagenturen
1 Wenn ein Emittent oder ein mit ihm verbundener Dritter mindestens zwei Ratingagenturen mit der Abgabe eines Ratings für dieselbe Emission oder dieselbe Einheit zu beauftragen beabsichtigt, prüft der Emittent oder verbundene Dritte die Beauftragung mindestens einer Ratingagentur, deren Marktanteil höchstens 10 % des Gesamtmarktes beträgt und die nach Einschätzung des Emittenten oder des verbundenen Dritten imstande ist, ein Rating für die betreffende Emission oder die betreffende Einheit abzugeben, vorausgesetzt, dass nach der in Absatz 2 genannten Liste der ESMA eine Ratingagentur zur Bewertung der Emission bzw. der Einheit zur Verfügung steht. Wenn der Emittent oder verbundene Dritte nicht mindestens eine Ratingagentur beauftragt, deren Marktanteil höchstens 10 % des Gesamtmarktes beträgt, wird dies dokumentiert.
2 Damit die in Absatz 1 genannte Bewertung durch den Emittenten oder einen mit ihm verbundenen Dritten stattfinden kann, veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website jährlich eine Liste der registrierten Ratingagenturen, in der der jeweilige Anteil der Agenturen am Gesamtmarkt und die Arten der Ratings angegeben sind, die die Agentur abgibt und die dem Emittenten als Ausgangspunkt für seine Bewertung dienen können.
3 Für die Zwecke dieses Artikel wird der Anteil am Gesamtmarkt anhand des mit Rating- und Nebendienstleistungen auf Gruppenebene erzielten Jahresumsatzes ermittelt.“
Article 11a Europäische Ratingplattform
1 Wenn die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen ein Rating oder einen Ratingausblick abgeben, übermitteln sie der ESMA Ratinginformationen, unter anderem das Rating und den Ratingausblick des bewerteten Instruments, Angaben zur Art des Ratings und zur Art der Ratingtätigkeit sowie Tag und Uhrzeit der Veröffentlichung.
2 Die ESMA veröffentlicht die einzelnen Ratings, die ihr nach Absatz 1 übermittelt werden, auf einer Website (‚Europäische Ratingplattform‘). Der zentrale Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird in die Europäische Ratingplattform integriert.
3 Dieser Artikel gilt nicht für Ratings oder Ratingausblicke, die ausschließlich gegen Gebühr für Anleger erstellt und offengelegt werden.“
Article 25a Für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a, 8b, 8c und 8d verantwortliche sektorale zuständige Behörden
Die sektoralen zuständigen Behörden sind für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a, 8b, 8c und 8d gemäß den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften verantwortlich.“
Article 35a Zivilrechtliche Haftung
1 Hat eine Ratingagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der in Anhang III aufgeführten Zuwiderhandlungen begangen und hat sich diese auf ein Rating ausgewirkt, so kann ein Anleger oder Emittent von dieser Ratingagentur für den ihm aufgrund dieser Zuwiderhandlungen entstandenen Schaden Ersatz verlangen. Ein Anleger kann nach diesem Artikel Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass er sich bei seiner Entscheidung, in ein Finanzinstrument, auf das sich dieses Rating bezieht, zu investieren, dieses Instrument weiter zu halten oder zu veräußern, in vertretbarer Weise im Einklang mit Artikel 5a Absatz 1 oder in sonstiger Weise mit gebührender Sorgfalt auf dieses Rating verlassen hat. Ein Emittent kann nach diesem Artikel Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass das Rating sich auf ihn oder seine Finanzinstrumente bezieht und die Zuwiderhandlung nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Emittent die Ratingagentur direkt oder aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen irreführend oder falsch informiert hat.
2 Es liegt in der Verantwortung des Anlegers oder Emittenten, genaue und detaillierte Informationen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Ratingagentur gegen diese Verordnung verstoßen hat und dass sich diese Zuwiderhandlung auf das abgegebene Rating ausgewirkt hat. Was als genaue und detaillierte Informationen gilt, entscheidet das zuständige nationale Gericht, wobei es berücksichtigt, dass der Anleger oder Emittent möglicherweise keinen Zugang zu Informationen hat, die allein in der Sphäre der Ratingagentur stehen.
3 Die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen nach Absatz 1 kann im Voraus nur beschränkt werden, wenn die Beschränkung: a) angemessen und verhältnismäßig ist, und b) nach dem jeweils geltenden nationalen Recht im Einklang mit Absatz 4 zulässig ist. Soweit die Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung nicht die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat sie keine rechtliche Wirkung.
4 Begriffe wie ‚Schaden‘, ‚Vorsatz‘, ‚grobe Fahrlässigkeit‘, ‚in vertretbarer Weise verlassen‘, ‚gebührende Sorgfalt‘, ‚Auswirkung‘, ‚angemessen‘ und ‚verhältnismäßig‘, die in diesem Artikel genannt aber nicht definiert werden, werden im Einklang mit dem jeweils geltenden nationalen Recht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts ausgelegt und angewandt. Fragen der zivilrechtlichen Haftung einer Ratingagentur, die nicht von dieser Verordnung geregelt werden, unterliegen dem jeweils geltenden nationalen Recht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Welches Gericht für die Entscheidung über einen von einem Anleger oder einem Emittenten vorgebrachten zivilrechtlichen Haftungsanspruch zuständig ist, wird anhand der einschlägigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts bestimmt.
5 Dieser Artikel schließt weitere zivilrechtliche Haftungsansprüche im Einklang mit dem nationalen Recht nicht aus.
6 Der in diesem Artikel vorgesehene Schadenersatzanspruch hindert die ESMA nicht daran, ihre Befugnisse nach Artikel 36a voll auszuschöpfen.“
Article 39a Personal und Ressourcen der ESMA
Die ESMA beurteilt bis zum 21. Juni 2014 den Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen entsprechenden Bericht.“
Article 39b Berichtspflichten
1 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über: a) die Maßnahmen, die getroffen wurden, um jene Bezugnahmen auf Ratings zu streichen, die dazu führen oder führen können, dass sich Akteure ausschließlich oder automatisch auf diese verlassen, und b) alternative Instrumente, um Anleger in die Lage zu versetzen, die Bonität von Emittenten und Finanzinstrumenten selbst einzuschätzen, im Hinblick auf die Streichung aller Bezugnahmen des Unionsrechts auf Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken bis zum 1. Januar 2020 — unter der Voraussetzung, dass entsprechende Alternativen aufgezeigt und umgesetzt werden. Die ESMA unterstützt die Kommission im Rahmen dieses Absatzes mit technischen Empfehlungen.
2 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 unter Berücksichtigung der Lage am Markt einen Bericht darüber, ob es angezeigt ist, eine europäische Bonitätsbewertung für Staatsschulden zu erarbeiten. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des in Unterabsatz 1 genannten Berichts und der Lage am Markt übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht darüber, ob die Einrichtung einer Europäischen Ratingagentur mit der Aufgabe, die Bonität der Staatsschulden von Mitgliedstaaten zu bewerten, und/oder einer Europäischen Ratingstiftung für alle sonstigen Ratings angezeigt und durchführbar ist.
3 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht darüber, ob ein Netz kleinerer Ratingagenturen aufgebaut werden könnte, um den Wettbewerb am Markt zu stärken. In dem Bericht wird auch die Frage einer finanziellen und nichtfinanziellen Unterstützung für den Aufbau eines solchen Netzes beurteilt, wobei Interessenkonflikten, die durch eine solche öffentliche Finanzierung entstehen können, Rechnung getragen wird. Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen dieses Berichts und den technischen Empfehlungen der ESMA eine Neubewertung vornehmen und eine Änderung von Artikel 8d vorschlagen.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ungeachtet des Absatzes 1 1. gelten Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a, Artikel 1 Nummern 9 und 10, Artikel 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sowie Artikel 1 Nummern 12 und 27 dieser Verordnung ab 1. Juni 2018 für die Zwecke der Prüfung im Sinne von a) Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, ob die Anforderungen des Drittlands mindestens so streng sind wie die nach jenem Buchstaben geltenden Anforderungen, und b) Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, ob Ratingagenturen des Drittlands rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der nach jenem Buchstaben geltenden Regelungen gleichwertig sind; 2. gilt Artikel 1 Nummer 8 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in Bezug auf Anteilseigner und Mitglieder einer Ratingagentur, die am 15. November 2011 mindestens 5 % des Kapitals von mehr als einer Ratingagentur halten, ab dem 21. Juni 2014; 3. gilt Artikel 1 Nummer 15 gilt mit Wirkung vom 21. Juni 2015.
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