Verordnung (EU) Nr. 479/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen a) auf die Anforderung einer summarischen Ausgangsanmeldung für Unionswaren, die das Hoheitsgebiet Kroatiens verlassen, um durch den Korridor von Neum befördert zu werden, verzichtet wird; b) auf die Anforderung einer summarischen Eingangsanmeldung für Unionswaren, die wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen, nachdem sie durch den Korridor von Neum befördert wurden, verzichtet wird.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Unionswaren“ die Waren im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 des Zollkodex der Gemeinschaften; 2. „Gebiet von Dubrovnik“ Dubrovnik und dessen Umgebung im Hoheitsgebiet Kroatiens, die durch den Korridor von Neum vom Kerngebiet Kroatiens abgetrennt sind; 3. „Kerngebiet Kroatiens“ das Hoheitsgebiet Kroatiens mit Ausnahme des Gebiets von Dubrovnik; 4. „Korridor von Neum“ das zum Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina gehörende Gebiet, das das Gebiet von Dubrovnik vom Kerngebiet Kroatiens trennt; 5. „Zollbehörden“ die kroatischen Zollbehörden an den Ausgangs- und Wiedereingangszollstellen am Korridor von Neum; 6. „Ausgang“ den Ausgang von Waren aus dem Gebiet von Dubrovnik durch den Korridor von Neum in das Kerngebiet Kroatiens oder aus dem Kerngebiet Kroatiens durch den Korridor von Neum in das Gebiet von Dubrovnik; 7. „Wiedereingang“ den Eingang von Waren aus dem Kerngebiet Kroatiens in das Gebiet von Dubrovnik durch den Korridor von Neum oder aus dem Gebiet von Dubrovnik in das Kerngebiet Kroatiens durch den Korridor von Neum.
Article 3 Verzicht auf die Anforderung einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung
1 Für Unionswaren ist beim Ausgang keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich.
2 Für Unionswaren ist beim Wiedereingang keine summarische Eingangsanmeldung erforderlich.
Article 4 Voraussetzungen für den Verzicht
Artikel 3 ist anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Der Gesamtwert jeder Sendung von Unionswaren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, beträgt höchstens 10000 EUR oder dessen Gegenwert in Landeswährung; b) die in Buchstabe a genannten Waren werden von Rechnungen oder Beförderungspapieren begleitet, die i) zumindest die Angaben gemäß Artikel 317 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthalten sowie den Gesamtwert der Waren angeben; ii) von den Zollbehörden beim Ausgang Sichtvermerke erhalten; iii) beim Wiedereingang den Zollbehörden zur Überprüfung vorgelegt werden.
Article 5 Zollkontrollen
1 Die Zollbehörden können die Risikoanalyse im Zusammenhang mit den Zollkontrollen bei Unionswaren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, durch andere Mittel als die automatisierte Datenverarbeitung durchführen.
2 Kroatien gewährleistet, dass die Grenzübergangsstellen für den Ausgang aus seinem Gebiet und für den Wiedereingang in sein Gebiet für Waren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, über alle Ressourcen, Ausrüstungen, Kontrolleinrichtungen und Fähigkeiten verfügen, um die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
3 Beim Ausgang der Waren ergreifen die Zollbehörden folgende Maßnahmen: a) Festlegung einer Höchstdauer, innerhalb deren die Beförderung von Unionswaren durch den Korridor von Neum abgeschlossen sein muss; b) Angabe dieser Höchstdauer beim Datum des Sichtvermerks auf der Rechnung oder auf dem Beförderungspapier gemäß Artikel 4 Buchstabe b Ziffer ii; c) erforderlichenfalls Verplombung des Behältnisses, in dem sich die Waren befinden, oder jedes einzelnen Packstücks mit Waren, die durch den Korridor von Neum befördert werden sollen.
4 Beim Wiedereingang der Waren ergreifen die Zollbehörden folgende Maßnahmen: a) Durchführung einer Risikoanalyse in erster Linie für Sicherheitszwecke; b) Überprüfung der den Waren beigefügten Rechnungen oder Beförderungspapiere; c) Überprüfung des Einhaltens der in Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels genannten Beförderungshöchstdauer; d) Überprüfung der Unversehrtheit der nach Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels angebrachten Plomben; e) gegebenenfalls physische Beschau der Waren; f) gegebenenfalls Entfernung von Plomben.
5 Stellen die Zollbehörden fest, dass eine der in Artikel 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurde, lassen sie den Wiedereingang einer solchen Sendung zu, sofern a) eine wirksame Risikoanalyse durchgeführt wurde; b) die Zollbehörden auf Grundlage der Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Risikoanalyse wirksame Maßnahmen ergriffen haben, die speziell darauf abzielen, Sicherheitsrisiken vorzubeugen.
Article 6 Unterrichtung
Kroatien unterrichtet die Kommission jederzeit, spätestens jedoch am 1. März 2014, über alle bei der Anwendung dieser Verordnung festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie über konkrete Maßnahmen, die ergriffen wurden, um diese Unregelmäßigkeiten abzustellen.
Article 7 Bericht
Die Kommission legt dem Rat spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Beitritts Kroatiens einen Bericht vor, in dem die Anwendung dieser Verordnung bewertet wird.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des und am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags in Kraft.
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