Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 14 Absatz 2 wird Buchstabe c gestrichen. 2. Dem Artikel 23 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden.“ 3. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. 4. Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. 5. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. 6. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. 7. Anhang V wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert. 8. Anhang VI wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert. 9. Anhang VII wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert.
Article 2
1 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2014 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Dezember 2016 nicht gemäß dieser Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.
3 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Juni 2017 nicht gemäß dieser Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2014 für Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 für Gemische.
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