Verordnung (EU) Nr. 545/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
1 Das Inverkehrbringen von 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen als Aromastoff und die Verwendung dieses Stoffes in oder auf Lebensmitteln ist verboten.
2 Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten, ist verboten.
3 Die Einfuhr von 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen als Aromastoff und die Einfuhr von Lebensmitteln, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten, ist verboten.
Article 3
1 Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
2 Artikel 2 gilt nicht für Sendungen mit Lebensmitteln, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten, wenn der Importeur dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung im jeweiligen Drittland abgeschickt wurden und sich bereits auf dem Weg in die Europäische Union befunden haben.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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