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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

CELEX
32013R0612
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-06-25
In force since
2015-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Durch das EDV-gestützte System ausgetauschte Meldungen in Bezug auf die nationalen Verzeichnisse und das Zentralverzeichnis

1 Struktur und Inhalt der Meldungen betreffend die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern in die nationalen Verzeichnisse und in das Zentralverzeichnis entsprechen Anhang I. Diese Meldungen werden durch das EDV-gestützte System ausgetauscht.

2 Die Meldungen nach Absatz 1 werden zu folgenden Zwecken ausgetauscht: a) Benachrichtigung über Änderungen der nationalen Verzeichnisse, die von den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen an das Zentralverzeichnis gesandt werden; b) Benachrichtigung über Änderungen des Zentralverzeichnisses, die an die nationalen Verzeichnisse gesandt werden; c) Anfragen der zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und der Verbindungsstellen betreffend Einzelheiten von Änderungen im Zentralverzeichnis; d) Anfragen der zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und der Verbindungsstellen betreffend statistische Angaben, die aus dem Zentralverzeichnis extrahiert werden; e) Weiterleitung statistischer Angaben, die aus dem Zentralverzeichnis extrahiert werden, an die anfragenden Mitgliedstaaten.

3 Sind für das Ausfüllen von Datenfeldern in den Meldungen nach Absatz 1 Codes erforderlich, so sind die in Anhang II dieser Verordnung oder in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 enthaltenen Codes zu verwenden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Aufzeichnung“ bedeutet einen Eintrag in ein nationales Verzeichnis oder das Zentralverzeichnis gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012; 2. „Änderung“ bedeutet die Erstellung, Aktualisierung oder Stornierung einer Aufzeichnung; 3. „Aktivierungsdatum“ ist das vom zuständigen Mitgliedstaat in einer Aufzeichnung festgesetzte Datum, ab dem die Aufzeichnung zur Verwendung bei der elektronischen Überprüfung in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und ab dem die extrahierten Einzelheiten der Aufzeichnung von den Wirtschaftsbeteiligten eingesehen werden können.

Article 3 Weiterleitung von Änderungen durch die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und die Verbindungsstellen an das Zentralverzeichnis

1 Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 benannten Verbindungsstellen leiten Änderungen ihres nationalen Verzeichnisses an das Zentralverzeichnis weiter und nehmen vom Zentralverzeichnis übermittelte oder aus diesem abgerufene Änderungen in das nationale Verzeichnis auf.

2 Die Kommission erstellt und führt anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen eine Liste der zuständigen zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen und stellt diese Liste den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

3 Jedes zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder jede Verbindungsstelle leitet Benachrichtigungen über Änderungen des nationalen Verzeichnisses spätestens an dem Tag, an dem die Änderung aktiviert wird, an das Zentralverzeichnis weiter. Für Änderungen der nationalen Verzeichnisse wird die Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“ gemäß Anhang I Tabelle 2 verwendet.

Article 4 Pflege des Zentralverzeichnisses und Übermittlung von Änderungen an die nationalen Verzeichnisse

1 Empfängt die Kommission von einem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder einer Verbindungsstelle eine Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“, die eine Benachrichtigung über eine Änderung eines nationalen Verzeichnisses enthält, überprüft sie, ob Struktur und Inhalt der Meldung Anhang I Tabelle 2 entsprechen.

2 Entsprechen Struktur und Inhalt der gemäß Absatz 1 erfolgten Meldung Anhang I Tabelle 2, a) trägt die Kommission die Änderung unverzüglich in das Zentralverzeichnis ein; b) wird jeder Mitgliedstaat, dessen zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder dessen Verbindungsstelle für den Empfang von Benachrichtigungen über Änderungen registriert ist, durch die Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“ nach Anhang I Tabelle 2 benachrichtigt.

3 Entsprechen Struktur oder Inhalt der gemäß Absatz 1 erfolgten Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“ nicht Anhang I Tabelle 2, sendet die Kommission die Benachrichtigung an das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle, das bzw. die die Benachrichtigung übermittelt hat, mit der Meldung „Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt“ gemäß Anhang I Tabelle 3 zurück und gibt einen Ursachencode an, aus dem der Grund für die Ablehnung hervorgeht.

4 Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle nimmt beim Empfang einer Meldung „Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt“ unverzüglich eine Berichtigung vor und übermittelt die Benachrichtigung erneut.

5 Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle eines Mitgliedstaats, der für eine Benachrichtigung über Änderungen seitens der Kommission nicht registriert ist, fordert mindestens zweimal täglich mit der Meldung „Allgemeine Anfrage“ gemäß Anhang I Tabelle 1 einen Auszug der in das Zentralverzeichnis eingetragenen Änderungen an.

Article 5 Aufnahme von Änderungen in die nationalen Verzeichnisse

1 Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle jedes Mitgliedstaats nehmen mindestens zweimal täglich vom Zentralverzeichnis empfangene Änderungen in das nationale Verzeichnis auf.

2 Die Änderungen nach Absatz 1 können unmittelbar nach ihrer Aufnahme in das nationale Verzeichnis durch das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle eingesehen werden und sind ab dem Aktivierungsdatum der Änderung zur elektronischen Überprüfung abrufbar.

Article 6 Einsichtnahme der Wirtschaftsbeteiligten in das Zentralverzeichnis

1 Die Kommission erstellt mindestens zweimal täglich einen Auszug aller aktiven Aufzeichnungen des Zentralverzeichnisses. Bei der Erstellung dieses Auszugs entfernt die Kommission jede Aufzeichnung, die nicht für eine Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit verfügbar ist. Des Weiteren entfernt die Kommission aus den verbleibenden Aufzeichnungen sämtliche Einzelheiten über die Wirtschaftsbeteiligten oder deren Räumlichkeiten bzw. Gelände, die nicht den Beschreibungen der extrahierten Einzelheiten der Einträge nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c entsprechen.

2 Die Wirtschaftsbeteiligten können die Kommission unter Angabe der einmaligen Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 um extrahierte Einzelheiten einer Aufzeichnung ersuchen.

3 Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Verbrauchsteuernummer, die im Auszug des Zentralverzeichnisses enthalten ist, werden dem ersuchenden Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Fällen die extrahierten Einzelheiten des Verzeichnisses mitgeteilt: a) Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Aufzeichnung über einen zugelassenen Lagerinhaber, einen registrierten Empfänger oder einen registrierten Versender, enthält der Auszug eine der folgenden Angaben: i) den beschreibenden Text für den Code Wirtschaftsbeteiligter (Art) (Datengruppe 2 e gemäß Anhang I Tabelle 2); ii) mindestens einen Code für die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Datengruppe 2.4 a in der Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“) oder mindestens einen Verbrauchsteuer-Produktcode (Datengruppe 2.5 a gemäß Anhang I Tabelle 2); iii) eine Kombination der Datengruppen 2.4 a und 2.5 a, die den Vorschriften der Beschreibung gemäß Anhang I Tabelle 2 entspricht. b) Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Aufzeichnung über ein Steuerlager, enthält der Auszug eine der folgenden Angaben: i) mindestens einen Code für die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Datengruppe 3.4 a gemäß Anhang I Tabelle 2); ii) mindestens einen Verbrauchsteuer-Produktcode (Datengruppe 3.5 a gemäß Anhang I Tabelle 2); iii) eine Kombination der Datengruppen 3.4 a und 3.5 a, die den Vorschriften der Beschreibung gemäß Anhang I Tabelle 2 entspricht. c) Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einem registrierten Empfänger nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 389/2012, enthält der Auszug neben den in Buchstabe a vorgesehenen Daten folgende Angaben: i) das Ablaufdatum der Zulassung (Datengruppe 4 c gemäß Anhang I Tabelle 2); ii) die Angabe, ob die Zulassung für mehrere Beförderungen verwendet werden darf (Datengruppe 4 d gemäß Anhang I Tabelle 2); iii) mindestens einen Satz von Daten zur Einzelfallermächtigung (Datengruppe 4.3 gemäß Anhang I Tabelle 2).

4 Besteht keine Entsprechung zwischen der angegebenen einmaligen Verbrauchsteuernummer und dem Auszug des Zentralverzeichnisses, wird der ersuchende Wirtschaftsbeteiligte hierüber in Kenntnis gesetzt.

5 Macht ein Wirtschaftsbeteiligter geltend, dass eine seine Zulassung betreffende Aufzeichnung fehlt oder unrichtig ist, teilt ihm die Kommission auf Ersuchen mit, wie er eine Berichtigung der Aufzeichnung beantragen kann, und unterrichtet ihn über die Anschrift des zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder der Verbindungsstelle des zuständigen Mitgliedstaats.

Article 7 Statistische Informationen und Berichte

1 Die Kommission extrahiert gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 die folgenden statistischen Informationen aus dem Zentralverzeichnis: a) Anzahl der Datensätze mit aktiven und inaktiven Aufzeichnungen über Wirtschaftsbeteiligte; b) Anzahl der Zulassungen, deren Ablauf bevorsteht, d. h. Gesamtzahl der Zulassungen, die im folgenden Monat oder Quartal ablaufen; c) Art der Wirtschaftsbeteiligten, Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten (aufgegliedert nach Art) und Anzahl der Steuerlager; d) Anzahl der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Produkt und Produktkategorie; e) Anzahl der Änderungen an Verbrauchsteuerzulassungen. Die Kommission erstellt anhand der statistischen Informationen gemäß Unterabsatz 1 einen monatlichen Bericht für die Mitgliedstaaten.

2 Ein zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle kann die Kommission um einen spezifischen statistischen Bericht zum Zentralverzeichnis ersuchen. Für dieses Ersuchen ist die Meldung „Allgemeine Anfrage“ gemäß Anhang I Tabelle 1 zu verwenden. Die Kommission antwortet, indem sie dem Mitgliedstaat eine Meldung „SEED-Statistikbericht“ gemäß Anhang I Tabelle 4 sendet.

Article 8 Frist für die Verarbeitung von Benachrichtigungen über Änderungen nationaler Verzeichnisse und allgemeine Anfragen

1 Binnen zwei Stunden nach dem Eingang einer Benachrichtigung über eine Änderung eines nationalen Verzeichnisses verarbeitet die Kommission diese Änderung gemäß Artikel 4.

2 Binnen zwei Stunden nach dem Eingang einer Meldung „Allgemeine Anfrage“ gemäß Anhang I Tabelle 1 stellt die Kommission dem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder der Verbindungsstelle, von dem bzw. der die Anfrage ausging, die verlangte Information zur Verfügung.

Article 9 Verfügbarkeit

Das Zentralverzeichnis und die nationalen Verzeichnisse stehen jederzeit zur Verfügung.

Article 10 Grenzen der Leistungspflichten

Die Leistungspflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 8 und 9 gelten nicht in den folgenden, hinreichend begründeten Fällen: a) Das Zentralverzeichnis oder ein nationales Verzeichnis stehen wegen Hardware- oder Telekommunikationsausfall nicht zur Verfügung; b) es treten Netzprobleme auf, auf die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat keinen unmittelbaren Einfluss haben; c) höhere Gewalt; d) es sind Wartungsarbeiten geplant, die spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Beginn des Wartungszeitraums angekündigt werden.

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 8, 9 und 10 sind ab dem 1. Januar 2015 anwendbar.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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