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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 679/2013 des Rates vom 15. Juli 2013 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 und mit Wirkung vom 1. Juli 2012 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

CELEX
32013R0679
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-07-15
In force since
2012-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Union in Drittländern die in Anhang I festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

2 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Union in Drittländern die in Anhang II festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

3 Die Wechselkurse zur Berechnung dieser Dienstbezüge werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates festgesetzt und beziehen sich auf die am 1. Juli 2011 beziehungsweise am 1. Juli 2012 geltenden Kurse.

Article 2

1 Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der Anwendung der in den Anhängen I und II festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

2 Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der in den Anhängen I und II festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2011 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vor. Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach diesem Datum.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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