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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0886
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2013-05-15
In force since
2015-10-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung sind die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Nutzung von Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer auf Unionsebene gemäß der Richtlinie 2010/40/EU sicherzustellen. Sie gilt für die Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen im transeuropäischen Straßennetz.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „transeuropäisches Straßennetz“ bezeichnet das Straßennetz im Sinne des Anhangs I Abschnitt 2 des Beschlusses Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahme städtischer Knotenpunkte; b) „vorübergehend rutschige Fahrbahn“ bezeichnet einen unvorhergesehenen Zustand der Straßenoberfläche, der dazu führt, dass die Fahrbahn für einen bestimmten Zeitraum rutschig ist, und eine geringe Haftung des Fahrzeugs auf der Fahrbahn bewirkt; c) „Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf der Fahrbahn“ bezeichnet Situationen, in denen sich unerwartet Tiere, Gegenstände, Hindernisse oder Personen auf der Fahrbahn befinden, so dass Ausweichmanöver erforderlich sein könnten; d) „ungesicherte Unfallstelle“ bezeichnet einen Bereich, in dem sich ein Unfall ereignet hat und der noch nicht von der zuständigen Stelle gesichert wurde; e) „Kurzzeitbaustelle“ bezeichnet vorübergehende Straßenarbeiten, die auf oder neben der Fahrbahn durchgeführt werden und aufgrund der kurzen Dauer dieser Arbeiten nur durch eine minimale Beschilderung gekennzeichnet sind; f) „eingeschränkte Sicht“ bezeichnet Bedingungen, die die Sichtweite der Fahrer verringern und die Sicherheit beeinträchtigen könnten; g) „Falschfahrer“ bezeichnet ein Fahrzeug, das auf der falschen Seite einer Straße mit geteilten Richtungsfahrbahnen und somit entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fährt; h) „nicht ausgeschilderte Straßenblockierung“ bezeichnet eine vollständige oder teilweise Blockierung oder Sperrung einer Straße, die nicht angemessen gesichert und ausgeschildert wurde; i) „außergewöhnliche Witterungsbedingungen“ bezeichnet ungewöhnliche, widrige oder nicht der Jahreszeit entsprechende Witterungsbedingungen, die die Sicherheit beeinträchtigen könnten; j) „Nutzer des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen“ bezeichnet eine juristische oder natürliche Person, die sich an den Diensten zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen beteiligt, wie öffentliche und private Straßenbetreiber, Verkehrsmanager, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter; k) „Endnutzer“ bezeichnet die Fahrer, für die das Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen bereitgestellt wird; l) „Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen“ bezeichnet einen Echtzeit-Verkehrsinformationsdienst, der ein vereinbartes Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Inhalte bereitstellt und von einer maximalen Zahl von Endnutzern mit minimalem Aufwand genutzt werden kann; m) „für die Straßenverkehrssicherheit relevante Verkehrsinformationen“ bezeichnet Daten, die erforderlich sind, um den Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen zu erbringen, und mittels privater oder öffentlicher Quellen erhoben werden; n) „Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen“ bezeichnet alle extrahierten, aggregierten und verarbeiteten sicherheitsrelevanten Straßenverkehrsinformationen, die öffentliche und/oder private Straßenbetreiber und/oder Dienstleister Endnutzern über jeglichen Übermittlungskanal bereitstellen; o) „Zugangspunkt“ bezeichnet einen digitalen Zugangspunkt, an dem die für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsinformationen, die für die Erreichung des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen erforderlich sind, gesammelt, formatiert und für den Austausch und die Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden; p) „unentgeltlich“ bedeutet, dass der Dienst zur Bereitstellung des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen erbracht wird, ohne dass den Endnutzern dafür am Ort der Nutzung zusätzliche Kosten entstehen.

Article 3 Liste von sicherheitsrelevanten Ereignissen und Bedingungen

Der Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen muss mindestens eine der folgenden Kategorien umfassen: a) vorübergehend rutschige Fahrbahn; b) Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf der Fahrbahn; c) ungesicherte Unfallstellen; d) Kurzzeitbaustellen; e) eingeschränkte Sicht; f) Falschfahrer; g) nicht ausgeschilderte Straßenblockierungen; h) außergewöhnliche Witterungsbedingungen.

Article 4 Inhalt der Informationen

1 Die Informationen zu den sicherheitsrelevanten Ereignissen oder Bedingungen müssen Folgendes umfassen: a) Ort des Ereignisses oder der Bedingungen; b) Kategorie des Ereignisses oder der Bedingungen gemäß Artikel 3 und, soweit angemessen, kurze Beschreibung; c) Ratschläge für das Fahrverhalten, soweit angemessen.

2 Die Informationen werden nach dem Ende des Ereignisses oder der Bedingungen eingestellt und bei Änderungen des Ereignisses oder der Bedingungen geändert.

Article 5 Bereitstellung des Informationsdienstes

1 Die Mitgliedstaaten benennen die Abschnitte des transeuropäischen Straßennetzes, in denen die Verkehrs- und Sicherheitsbedingungen die Einführung des Dienstes zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen erforderlich machen. Diese Straßenabschnitte teilen sie der Kommission mit.

2 Bei der Bereitstellung des Informationsdienstes werden die Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 erfüllt.

Article 6 Ermittlung von Ereignissen oder Bedingungen und Erhebung von Daten

Öffentliche und private Straßenbetreiber und/oder Dienstleister richten Vorkehrungen zur Ermittlung von Ereignissen oder Bedingungen ein oder nutzen solche Vorkehrungen und erheben die einschlägigen für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsdaten allein zum Zweck der Bereitstellung des Informationsdienstes. Bei der Einführung dieser Vorkehrungen werden die in nationalem Recht festgelegten Bedingungen und Anforderungen eingehalten.

Article 7 Verfügbarkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten

1 Öffentliche und/oder private Straßenbetreiber und/oder Dienstleister tauschen die von ihnen gemäß Artikel 6 erhobenen Daten untereinander aus. Dazu stellen sie diese Daten im Format DATEX II (CEN/TS 16157) oder einem mit DATEX II vollständig kompatiblen und interoperablen maschinenlesbaren Format über einen Zugangspunkt zur Verfügung.

2 Die Mitgliedstaaten verwalten einen nationalen Zugangspunkt für die in Absatz 1 genannten Daten, an dem die Zugangspunkte von öffentlichen und/oder privaten Straßenbetreibern und/oder Dienstleistern, die auf ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, zusammengefasst werden.

3 Die Bereitstellung der Daten für den Austausch und die Weiterverwendung durch alle Nutzer des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen erfolgt auf folgende Weise: a) diskriminierungsfrei; b) innerhalb der Union, unabhängig vom Mitgliedstaat der Niederlassung; c) im Einklang mit den in der Richtlinie 2003/98/EG festgelegten Zugangsrechten und -verfahren; d) innerhalb eines Zeitraums, der die rechtzeitige Bereitstellung des Informationsdienstes ermöglicht; e) über den nationalen Zugangspunkt.

4 Öffentliche und private Straßenbetreiber und Dienstleister gewährleisten die rechtzeitige Aktualisierung sowie die Qualität der Daten, die über ihren Zugangspunkt zur Verfügung gestellt werden.

Article 8 Verbreitung der Informationen

1 Öffentliche Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter stellen den Endnutzern das Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen vor allen anderen, nicht sicherheitsrelevanten Verkehrsinformationen bereit.

2 Der Informationsdienst muss folgende Bedingungen erfüllen: a) Bei seiner Bereitstellung ist sichergestellt, dass möglichst viele von dem Ereignis oder den Bedingungen gemäß Artikel 3 betroffene Endnutzer erreicht werden; b) er wird von öffentlichen und/oder privaten Straßenbetreibern und/oder Dienstleistern und/oder im Bereich der Verkehrsinformationen tätigen Rundfunkanbietern möglichst unentgeltlich für die Endnutzer erbracht.

3 Öffentliche und private Straßenbetreiber und Dienstleister arbeiten gemeinsam an einer harmonisierten Darstellung des Inhalts der den Endnutzern bereitgestellten Informationen. Sie informieren die Endnutzer über die Existenz des Informationsdienstes und die von ihm abgedeckten Bereiche.

Article 9 Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen

1 Die Mitgliedstaaten benennen eine unabhängige und unparteiische nationale Stelle, die beurteilt, ob die Anforderungen der Artikel 3 bis 8 von öffentlichen und privaten Straßenbetreibern, Dienstleistern und im Bereich der Verkehrsinformationen tätigen Rundfunkanbietern eingehalten werden. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können auch eine gemeinsame Stelle benennen, die die Einhaltung dieser Anforderungen auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten beurteilt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nationalen Stellen.

2 Öffentliche und private Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter übermitteln den benannten nationalen Stellen ihre Identifikationsdaten und eine Beschreibung des von ihnen erbrachten Informationsdienstes sowie eine Erklärung über die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Anforderungen. Soweit relevant, muss die Erklärung folgende Angaben enthalten: a) die von dem Informationsdienst abgedeckten Kategorien der für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Informationen und das von ihm abgedeckte Straßennetz; b) Angaben zum Zugangspunkt, an dem die für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsinformationen bereitgestellt werden, und zu seinen Nutzungsbedingungen; c) das Format der über den Zugangspunkt verfügbaren für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsinformationen; d) die Mittel zur Übermittlung der Informationen an die Endnutzer. Öffentliche und private Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter aktualisieren ihre Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen bei Änderungen an der Bereitstellung des Dienstes umgehend.

3 Die benannten nationalen Stellen überprüfen nach dem Zufallsprinzip die Korrektheit der Erklärungen einer Reihe öffentlicher und privater Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätiger Rundfunkanbieter und fordern Nachweise der Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Anforderungen an. Die benannten nationalen Stellen berichten den nationalen Behörden jährlich über die vorgelegten Erklärungen sowie über die Ergebnisse ihrer nach dem Zufallsprinzip vorgenommenen Überprüfungen.

Article 10 Folgemaßnahmen

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Folgendes mit: a) die benannte nationale Stelle, die die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 bis 8 beurteilt; b) eine Beschreibung des vorhandenen oder geplanten nationalen Zugangspunkts.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sowie in jedem darauffolgenden Kalenderjahr Folgendes mit: a) die Fortschritte bei der Umsetzung des Informationsdienstes, einschließlich der Kriterien für die Festlegung des Qualitätsniveaus und der Mittel zur Qualitätsüberwachung; b) die Ergebnisse der Beurteilung hinsichtlich der Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Anforderungen; c) soweit relevant, eine Beschreibung der Änderungen der nationalen Zugangspunkte.

Article 11 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2013. Für Informationsdienste, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, gilt sie jedoch ab dem 1. Oktober 2015.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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