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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0912
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-09-23
In force since
2013-10-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 im Hinblick auf die Erfassung, Übermittlung und Verarbeitung statistischer Daten in Bereich 1 geregelt, der sich auf die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung erstreckt.

Article 2 Behandelte Themen und ihre Merkmale

Die Auswahl und Beschreibung der in Bereich 1 (Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung) behandelten Themen und die detaillierte Auflistung ihrer Merkmale sowie deren Aufschlüsselung sind in Anhang I aufgeführt.

Article 3 Bezugszeiträume und Übermittlung der Ergebnisse

1 Die Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden, die Zugänge und das Personal beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr (Jahr t/t + 1). Jährliche Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden, die Zugänge und das Personal werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. September im Jahr t + 2 vorgelegt. Die erste Datenübermittlung im September 2014 bezieht sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2012/2013.

2 Daten über Absolventen beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr (Jahr t/t + 1) oder das Kalenderjahr (Jahr t + 1). Jährliche Daten über die Absolventen werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. November im Jahr t + 2 vorgelegt.

3 Die ersten Daten über Absolventen (ausgenommen Daten über Absolventen, die während des Studienzyklus „Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten“ nutzten) werden im November 2014 vorgelegt und beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2012/2013 oder das Kalenderjahr 2013.

4 Die ersten Daten über Absolventen, die während des Studienzyklus „Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten“ nutzten, werden im November 2017 vorgelegt und beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2015/2016 oder das Kalenderjahr 2016.

5 Mobile Studierende/Absolventen werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit nach ihrem Herkunftsland definiert (die bisherige Ausbildung hat Vorrang gegenüber dem Aufenthaltsort und der Staatsbürgerschaft). Bis einschließlich 2015 wird für die Daten über „mobile Studierende/Absolventen“ die jeweilige nationale Definition von „Herkunftsland“ herangezogen. Ab 2016 wird für die Definition von „Herkunftsland“ das Land herangezogen, in dem das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe II erworben wurde, oder die beste nationale Einschätzung.

6 Daten über Bildungsausgaben beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Haushaltsjahr (Jahr t) des betreffenden Mitgliedstaats. Jährliche Daten über Bildungsausgaben und die Zahl der Schüler/Studierenden werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. November im Jahr t + 2 vorgelegt, wobei der Erfassungsbereich dem für Statistiken über Bildungsausgaben entspricht. Die erste Datenübermittlung im November 2014 bezieht sich auf das Haushaltsjahr 2012.

Article 4 Anforderungen an die Datenqualität und Rahmen für die Qualitätsberichterstattung

1 Die Anforderungen an die Datenqualität und die standardisierten Qualitätsberichte über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sind in Anhang II festgelegt.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jedes Jahr den standardisierten Qualitätsbericht gemäß den in Anhang II aufgeführten Anforderungen. Die standardisierten Qualitätsberichte werden unter Verwendung des von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Musterformulars zusammen mit der ISCED-Zuordnung der nationalen Programme und Qualifikationen übermittelt. Der erste Bericht betrifft das Erfassungsjahr 2014 (Schuljahr/akademisches Jahr 2012/2013). Der Qualitätsbericht über die in Artikel 3 genannten Bezugszeiträume wird der Kommission bis zum 31. Januar im Jahr t + 3 vorgelegt.

3 Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten, indem sie verschiedene Quellen wie beispielsweise Stichprobenerhebungen, administrative Daten und andere Datenquellen miteinander kombinieren.

4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Informationen über die Methoden und die Qualität der Daten, die aus anderen Quellen als den in Absatz 3 genannten Stichprobenerhebungen und administrativen Datenquellen stammen.

Article 5 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 88/2011 wird aufgehoben.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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