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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0944
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-10-02
In force since
2016-04-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Anhang IV wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert. 2. Anhang VI Teil 3 wird wie folgt geändert: a) Tabelle 3.1 wird wie folgt geändert: i) Die Einträge in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die den Einträgen in Anhang II der vorliegenden Verordnung entsprechen, erhalten die Fassung der Einträge in Anhang II der vorliegenden Verordnung; ii) die Einträge in Anhang III der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der Einträge in der Tabelle 3.1 in diese eingefügt. b) Tabelle 3.2 wird wie folgt geändert: i) Die Einträge in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die den Einträgen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung entsprechen, erhalten die Fassung der Einträge in Anhang IV der vorliegenden Verordnung; ii) die Einträge in Anhang V der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der Einträge in der Tabelle 3.2 in diese eingefügt.

Article 2

1 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 können Stoffe und Gemische vor dem 1. Dezember 2014 bzw. dem 1. Juni 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte, gekennzeichnete und verpackte Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Dezember 2016 nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung neu gekennzeichnet und neu verpackt werden.

3 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte, gekennzeichnete und verpackte Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Juni 2017 nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung neu gekennzeichnet und neu verpackt werden.

4 Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 können die harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung vor den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Daten angewandt werden.

Article 3

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Artikel 1 Nummer 1 gilt für Stoffe ab dem 1. Dezember 2014 und für Gemische ab dem 1. Juni 2015.

3 Artikel 1 Nummer 2 gilt ab dem 1. Januar 2015 für alle Einträge außer für den Eintrag „pitch, coal tar, high-temp.“ (EG-Nr. 266-028-2), für den Artikel 1 ab dem 1. April 2016 gilt.

Relations

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