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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (Neufassung) (EZB/2013/34)

CELEX
32013R1072
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-09-24
In force since
2015-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. Die Begriffe „Berichtspflichtige“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; 2. „private Haushalte“ bezeichnet die Sektoren Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 und S. 15 zusammengefasst), die im überarbeiteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (nachfolgend das „ESVG 2010“) nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegt sind; 3. „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ bezeichnet den Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11), der im ESVG 2010 festgelegt ist; 4. „monetäres Finanzinstitut“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) ; 5. „MFI-Zinsstatistik“ bezeichnet die Statistik, die sich auf die von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten angewandten Zinssätze für auf Euro lautende Einlagen und Kredite gegenüber in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften bezieht. „MFI-Zinsstatistik“ schließt entsprechende Neugeschäftsvolumina von auf Euro lautenden Einlagen und Krediten sowie Neugeschäftsvolumina neu verhandelter Kredite ein; 6. „Geldmarktfonds“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ; 7. „potenzieller Kreis der Berichtspflichtigen“ bezeichnet MFIs mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds, die auf Euro lautende Einlagen von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten/nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften entgegennehmen bzw. auf Euro lautende Kredite an in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige private Haushalte/ nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewähren. 8. „in das ‚Cutting-off-the-tail‘-Verfahren einbezogenes Institut“ bezeichnet ein kleines MFI mit Ausnahme einer Zentralbank oder eines Geldmarktfonds, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 gewährt wurde.

Article 2 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

1 Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten, die dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen entnommen und von den NZBen ausgewählt werden. Die NZBen wählen den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen entweder durch eine Vollerhebung oder eine Stichprobe aus.

2 Im Fall einer Stichprobe gliedern die NZBen den potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen in homogene Kategorien und wählen dann entweder den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen zufällig aus jeder Schicht aus oder wählen die größten Institute innerhalb jeder Kategorie aus.

3 Im Fall einer Zufallsauswahl wird der nationale Mindeststichprobenumfang so gewählt, dass der maximale Zufallsfehler auf nationaler Ebene im Durchschnitt bei einem Konfidenzintervall von 90 % nicht mehr als zehn Basispunkte beträgt. Werden die größten Institute ausgewählt, muss der nationale Mindeststichprobenumfang einen ähnlichen Qualitätsmaßstab auf der Grundlage des geschätzten Mittelwerts des absoluten Werts der Fehler einhalten.

4 Die NZBen wenden außerdem die Formeln und die Kriterien für die Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen nach der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik an.

5 Jede NZB unterrichtet die in ihrem Staatsgebiet gebietsansässigen Berichtspflichtigen über ihre statistischen Berichtspflichten gemäß den nationalen Verfahren.

6 Der EZB-Rat ist berechtigt, die Einhaltung dieses Artikels zu überprüfen.

Article 3 Statistische Berichtspflichten

1 Zur regulären Erstellung der MFI-Zinsstatistik meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen monatlich statistische Daten über das Neugeschäft und die ausstehenden Bestände an die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist. Die zu meldenden statistischen Daten sind in Anhang I festgelegt.

2 Die Berichtsverfahren, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die zu meldenden statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 3 genannten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.

3 Die erforderlichen statistischen Daten werden gemäß den in Anhang II festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemeldet.

4 Die NZBen melden die aggregierten nationalen monatlichen statistischen Daten zum Geschäftsschluss des 19. Arbeitstags nach dem Ende des Referenzmonats an die EZB.

5 Die EZB kann gegenüber Berichtspflichtigen, die die statistischen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung nicht erfüllen, im Einklang mit dem Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten Sanktionen verhängen.

Article 4 Ausnahmeregelungen

1 Werden Berichtspflichtige durch eine Vollerhebung ausgewählt, können NZBen kleinen MFI mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Berichtsfrequenz gewähren, wenn die gemeinsamen Beiträge dieser Berichtspflichtigen zur nationalen MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) berechnet werden, 5 % nicht überschreiten. Anstatt monatlich können kleine Institute die MFI-Zinsstatistik vierteljährlich melden.

2 Die NZBen prüfen die Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen jährlich rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn eines jeden Jahres zu gewähren oder zu widerrufen.

3 Institute, die in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, können sich entscheiden, von den Ausnahmeregelungen keinen Gebrauch zu machen und stattdessen der Berichtspflicht in vollem Umfang nachzukommen.

4 Zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % können die NZBen das Verfahren frei wählen, um die Meldedaten der fehlenden Berichtsperioden aufzufüllen, indem geeignete statistische Verfahren angewandt werden, um Trends bei den Daten und saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen. Die NZBen überwachen jährlich die Anzahl der in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogenen Institute.

Article 5 Überprüfung und Zwangserhebung

Die NZBen üben das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten aus, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind; das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere üben die NZBen dieses Recht aus, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Article 6 Erstmalige Meldung

Die Meldungen gemäß dieser Verordnung erfolgen erstmals mit den monatlichen statistischen Daten für Dezember 2014.

Article 7 Aufhebung

1 Die Verordnung (EU) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Korrelationstabelle in Anhang V zu lesen.

Article 8 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Relations

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Versions

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