Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (EZB/2013/39)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. Die Begriffe „Berichtspflichtiger“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; 2. unter „Postgiroamt (POGI)“ ist ein Postdienstleistungsunternehmen zu verstehen, das zum Sektor „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ (Sektor 11, ESVG 2010) gehört und neben Postdienstleistungen Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFIs zur Erbringung von Geldtransferleistungen für seine Einleger entgegennimmt; 3. „betreffende NZB“ bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem das jeweilige POGI gebietsansässig ist.
Article 2 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
1 Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen POGIs.
2 Das Direktorium kann eine Liste der POGIs erstellen und führen, die dieser Verordnung unterliegen. Die NZBen und die EZB machen den betreffenden POGIs die Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Weise zugänglich, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet, oder — auf Antrag des betreffenden POGI — auch in gedruckter Form. Die Liste hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein POGI, das seine statistischen Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.
3 Die NZBen können POGIs unter der Bedingung, dass die erforderlichen statistischen Daten bereits aus anderen verfügbaren Quellen bezogen werden, eine Ausnahmeregelung von der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten gewähren. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung von Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen.
Article 3 Statistische Berichtspflichten
1 Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet monatlich statistische Daten zur Bilanz zum Monatsende hinsichtlich der Bestände an die betreffende NZB.
2 Die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten werden in den Anhängen I und II festgelegt und beziehen sich auf Geschäfte, die ein POGI auf eigene Rechnung durchführt.
3 Die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten werden gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemeldet.
4 Die Berichtsverfahren, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.
Article 4 Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen
Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder andere Form der Reorganisation, die die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die betreffende NZB innerhalb angemessener Frist vor Wirksamwerden der Maßnahme über das Verfahren, das er beabsichtigt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.
Article 5 Vorlagefrist
Die NZBen übermitteln der EZB die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 zu meldenden Daten bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sie sich beziehen. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.
Article 6 Rechnungslegungsvorschriften für die Zwecke statistischer Meldungen
1 Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind die von POGI für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten sowie in sonstigen geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards festgelegt.
2 Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden zu dem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.
3 Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis gemeldet.
4 Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.
Article 7 Überprüfung und Zwangserhebung
Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung der Daten, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt; das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere dann aus, wenn ein POGI, das dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehört, die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.
Article 8 Erstmalige Meldung
Die erstmalige Meldung erfolgt mit den monatlichen Daten für Dezember 2014.
Article 9 Aufhebung
1 Die Verordnung (EG) Nr. 1027/2006 (EZB/2006/8) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
2 Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Korrelationstabelle in Anhang IV zu lesen.
Article 10 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
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