Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) durch die Festlegung von Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) die Bedingungen für den unbeschränkten und offenen Zugang zu den mit den GMES-Diensten erstellten Informationen und den mit Hilfe der GMES-Infrastruktur erhobenen Daten; b) die Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Daten; c) die Bedingungen für die Registrierung von GMES-Nutzern.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „GMES-Dienste“ die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 genannte Dienstkomponente; b) „Informationen der GMES-Dienste“ mit Hilfe der GMES-Dienste gewonnene Informationen und die dazugehörigen Metadaten; c) „GMES-spezifische Daten“ mit Hilfe der GMES-Infrastruktur erhobene Daten und die dazugehörigen Metadaten; d) „Metadaten“ strukturierte Informationen über Daten oder Informationen, die deren Auffassung, Bestandsaufnahme und Nutzung ermöglichen; e) „GMES-Verbreitungsplattform“ technische Systeme, die zur Verbreitung von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste verwendet werden; f) „Suchdienste“ Suchdienste gemäß der Definition in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/2/EG; g) „Darstellungsdienste“ Darstellungsdienste gemäß der Definition in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/2/EG; h) „Download-Dienste“ Download-Dienste gemäß der Definition in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG;
Article 3 Grundsätze der offenen Verbreitung
Die Nutzer verfügen unter den in den Artikeln 4 bis 10 festgelegten Bedingungen und vorbehaltlich der in den Artikeln 11 bis 16 festgelegten Einschränkungen über kostenfreien, unbeschränkten und offenen Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste.
Article 4 Finanzielle Bedingungen
Kostenfreier Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste, die auf GMES-Verbreitungsplattformen zur Verfügung gestellt werden, wird unter den in Artikel 5 Absatz 1 vorab festgelegten technischen Bedingungen gewährt.
Article 5 Bedingungen für Merkmale, Format und Verbreitungsmedien
1 Für jede Art von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste treffen die Anbieter dieser Daten und Informationen unter Aufsicht der Kommission mindestens eine Festlegung von Merkmalen, Format und Verbreitungsmedien und geben diese Festlegung auf GMES-Verbreitungsplattformen bekannt.
2 GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste müssen die Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG insofern erfüllen, als sie unter deren Bestimmungen fallen.
Article 6 Bedingungen für GMES-Verbreitungsplattformen
GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste werden über GMES-Verbreitungsplattformen, die von der Kommission oder unter deren Aufsicht zur Verfügung gestellt werden, an die Nutzer verbreitet.
Article 7 Nutzungsbedingungen
1 Der Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste wird, sofern es rechtmäßig ist, für die folgenden Nutzungszwecke gewährt: a) Vervielfältigung, b) Verbreitung, c) öffentliche Wiedergabe, d) Anpassungen, Änderungen und Kombination mit anderen Daten und Informationen, e) Kombinationen der Buchstaben a bis d.
2 GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste können weltweit ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden.
Article 8 Bedingungen für von den Nutzern bekannt zu gebende Informationen
1 Bei der Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste geben die Nutzer der Öffentlichkeit die Quelle dieser Daten und Informationen bekannt.
2 Die Nutzer sorgen dafür, dass in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck erweckt wird, dass die Tätigkeiten des jeweiligen Nutzers von der Union offiziell gebilligt werden.
3 Wenn die Daten oder Informationen angepasst oder geändert wurden, ist dies deutlich anzugeben.
Article 9 Fehlende Gewährleistung
GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste werden Nutzern ohne ausdrückliche oder implizite Gewährleistung bereitgestellt, auch nicht im Hinblick auf Qualität oder Eignung für einen bestimmten Zweck.
Article 10 Bedingungen bei Einschränkungen der offenen Verbreitung
Wenn die Kommission den Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste gemäß Artikel 12 auf bestimmte Nutzer einschränkt, registrieren sich diese Nutzer nach einem Verfahren, das ihre eindeutige Identifizierung ermöglicht, bevor ihnen der Zugang gewährt wird.
Article 11 Kollidierende Rechte
Wenn die offene Verbreitung von bestimmten GMES-spezifischen Daten oder Informationen der GMES-Dienste mit internationalen Vereinbarungen oder dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums an Daten und Informationen, die zur Produktion von Informationen der GMES-Dienste herangezogen werden, kollidiert oder die in der Charta der Grundrechte der EU anerkannten Rechte und Grundsätze — z. B. das Recht auf Privatleben oder den Schutz personenbezogener Daten — unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, ergreift die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 die zur Vermeidung einer solchen Kollision oder zur Einschränkung der Verbreitung der betreffenden GMES-spezifischen Daten oder Informationen der GMES-Dienste erforderlichen Maßnahmen.
Article 12 Wahrung von Sicherheitsinteressen
1 Wenn die offene Verbreitung von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste aufgrund der Sensibilität der Daten und Informationen ein unzumutbares Risiko für die Sicherheitsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten darstellt, schränkt die Kommission die Verbreitung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 ein.
2 Die Kommission bewertet die Sensibilität der GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste anhand der in den Artikeln 13 bis 16 festgelegten Sensibilitätskriterien.
Article 13 Sensibilitätskriterien für GMES-spezifische Daten
1 Wenn GMES-spezifische Daten von einem weltraumgestützten Beobachtungssystem erstellt werden, auf das mindestens eines der im Anhang aufgeführten Merkmale zutrifft, bewertet die Kommission die Sensibilität der Daten anhand folgender Kriterien: a) der technischen Merkmale der Daten einschließlich der räumlichen Auflösung und der Spektralbänder; b) der Zeit zwischen der Erfassung und der Verbreitung der Daten; c) der Frage, ob in dem Bereich, auf den sich die GMES-spezifischen Daten beziehen, bewaffnete Konflikte oder internationale oder regionale Bedrohungen von Frieden und Sicherheit oder Bedrohungen für kritische Infrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG bestehen; d) der Frage, ob Sicherheitsschwachstellen bestehen, oder ob die wahrscheinliche Nutzung der GMES-spezifischen Daten für taktische oder operative Tätigkeiten den Sicherheitsinteressen der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder ihrer internationalen Partner schaden würde.
2 Wenn GMES-spezifische Daten von einem weltraumgestützten Beobachtungssystem erstellt werden, auf das kein einziges der im Anhang aufgeführten Merkmale zutrifft, ist davon auszugehen, dass sie nicht sensibel sind.
Article 14 Sensibilitätskriterien für Informationen der GMES-Dienste
Die Kommission bewertet die Sensibilität der Informationen der GMES-Dienste anhand folgender Kriterien: a) der Sensibilität der für die Erstellung der Informationen der GMES-Dienste verwendeten Inputs; b) der Zeit zwischen der Erfassung der verwendeten Inputs und der Verbreitung der Informationen der GMES-Dienste; c) der Frage, ob in dem Bereich, auf den sich die Informationen der GMES-Dienste beziehen, bewaffnete Konflikte oder internationale oder regionale Bedrohungen von Frieden und Sicherheit oder Bedrohungen für kritische Infrastrukturen im Sinne des Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG bestehen; d) der Frage, ob Sicherheitsschwachstellen bestehen, oder ob die wahrscheinliche Nutzung der Informationen der GMES-Dienste für taktische oder operative Tätigkeiten den Sicherheitsinteressen der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder ihrer internationalen Partner schaden würde.
Article 15 Antrag auf Neubewertung der Sensibilität
Wenn die Voraussetzungen, unter denen die Bewertung nach Artikel 13 oder 14 vorgenommen worden war, sich geändert haben, kann die Kommission die Sensibilität von GMES-spezifischen Daten oder Informationen der GMES-Dienste auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats neu bewerten und erforderlichenfalls die Erfassung GMES-spezifischer Daten bzw. die Verbreitung von Informationen der GMES-Dienste einschränken, aussetzen oder zulassen. Bei einem von einem Mitgliedstaat vorgelegten Antrag berücksichtigt die Kommission die Begrenzung der beantragten Einschränkung im Hinblick auf Dauer und Umfang.
Article 16 Abwägung der Interessen
1 Bei der Bewertung der Sensibilität von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste gemäß Artikel 12 werden die Sicherheitsinteressen sowie die Interessen der Nutzer und der ökologische und sozioökonomische Nutzen der Erhebung, Erstellung und offenen Verbreitung der betreffenden Daten und Informationen miteinander abgewogen.
2 Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Sicherheitsbewertung, ob Einschränkungen wirksam sind, wenn ohnehin ähnliche Daten aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.
Article 17 Zugang unter Vorbehalt
1 Wenn der Zugang stärker in Anspruch genommen wird, als es die Kapazität der GMES-Verbreitungsplattformen zulässt, kann der Zugang zu den GMES-Ressourcen folgenden Nutzern vorbehalten werden: a) den öffentlichen Diensten, der Wirtschaft, den Forschungseinrichtungen und den Bürgern in der Union; b) den öffentlichen Diensten, der Wirtschaft, den Forschungseinrichtungen und den Bürgern in Drittländern, die zum GMES-Betrieb beitragen; c) internationalen Organisationen, die zum GMES-Betrieb beitragen.
2 Die Nutzer, denen der Zugang gemäß Absatz 1 vorbehalten ist, registrieren sich, um Zugang erhalten zu können, und geben dabei ihre Identität, Kontaktdaten, ihr Tätigkeitsfeld und das Land an, in dem sie niedergelassen sind.
Article 18 Registrierung
1 Für den Zugang zu Download-Diensten registrieren sich die Nutzer online auf den GMES-Verbreitungsplattformen. Die Registrierung ist kostenlos. Die Nutzer müssen sich nur einmal registrieren, und die Registrierung wird automatisch akzeptiert. Für das Registrierungsverfahren ist Folgendes erforderlich: a) die Einrichtung eines Nutzerkontos mit Passwort durch den Nutzer; b) statistische Informationen, die auf höchstens zehn vom Nutzer anzugebende Elemente begrenzt sind.
2 Für Such- und Darstellungsdienste ist keine Registrierung erforderlich.
Article 19
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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