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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1270/2013 des Rates vom 15. November 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko

CELEX
32013R1270
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-11-15
In force since
2013-12-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die in Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: FischereikategorieSchiffstypMitgliedstaatZahl der Lizenzen oder QuoteNichtindustrielle pelagische Fischerei NordWadenfänger < 100 BRZSpanien20Nichtindustrielle Fischerei NordGrundleinenfänger < 40 BRZSpanien25Portugal7Grundleinenfänger ≥ 40 BRZ < 150VBRZPortugal3Nichtindustrielle Fischerei SüdLeinen- und Angelfänger < 80 BRZSpanien10GrundfischereiGrundleinenfängerSpanien7Portugal4GrundschleppnetzfischerSpanien5Italien0ThunfischfangAngelfängerSpanien23Frankreich4Industrielle pelagische Fischerei 80000 Tonnen pro Jahr aber maximal 10000 Tonnen pro Monat für die gesamte Flotte, mit Ausnahme der Monate August bis Oktober, in denen die monatliche Obergrenze der Fänge auf 15000 Tonnen angehoben wird. Aufteilung der fangberechtigten Fischereifahrzeuge: 10 Schiffe mit einer Tonnage von mehr als 3000 BRZ 3 Schiffe mit einer Tonnage zwischen 150 und 3000 BRZ 5 Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 150 GT Deutschland6467 tLitauen20693 tLettland11640 tNiederlande24567 tIrland2917 tPolen4525 tVereinigtes Königreich4525 tSpanien467 tPortugal1555 tFrankreich2644 t

2 Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

3 Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

4 Die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls.

Relations

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Versions

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