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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1318/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

CELEX
32013R1318
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-10-22
In force since
2014-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Für die Erfordernisse der Gemeinsamen Agrarpolitik wird ein Unionsinformationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (im Folgenden INLB oder ‚Informationsnetz‘) zur Sammlung von Informationen über die landwirtschaftliche Buchführung errichtet.“

„(3 Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Daten dienen insbesondere als Grundlage für die Berichte der Kommission über die Lage der Landwirtschaft und auf den landwirtschaftlichen Märkten sowie über die landwirtschaftlichen Einkommen in der Union. Diese Berichte werden auf einer speziellen Website öffentlich zugänglich gemacht.“

Article 3

Um sicherzustellen, dass das Verzeichnis der INLB-Gebiete auf Antrag eines Mitgliedstaats aktualisiert werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I hinsichtlich des nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses der INLB-Gebiete zu erlassen.“

Article 4

Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Sammeln der Buchführungsdaten zum Zweck der jährlichen Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe sowie der Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Daten werden durch regelmäßige und spezielle Erhebungen gesammelt.“

Article 5a

1 Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der eine repräsentative Buchführungsstichprobe aus dem Erfassungsbereich gewährleistet. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Erstellung solcher Pläne durch die Mitgliedstaaten. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Pläne für die Auswahl der Buchführungsbetriebe anhand der jüngsten statistischen Daten erstellt werden; nach dem Unionsklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe dargestellt werden und insbesondere die Aufteilung der Buchführungsbetriebe nach Betriebsklassen und die detaillierten Vorschriften für ihre Auswahl umfassen.

2 Die Kommission erlässt gemäß den nach Absatz 1 angenommenen Vorschriften und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je INLB-Gebiet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3 Die Zahl der Buchführungsbetriebe je INLB-Gebiet darf um 20 % nach unten oder oben von der Zahl abweichen, die in den nach Absatz 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt ist, sofern die Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten wird.

4 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung der Modelle und Methoden zu Form und Inhalt der Daten, die der Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 5b

1 Die landwirtschaftlichen Betriebe werden nach dem Unionsklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe (im Folgenden ‚Klassifizierungssystem‘) entsprechend ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung, ihrer wirtschaftlichen Betriebsgröße und der Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit einheitlich klassifiziert. Das Klassifizierungssystem dient insbesondere zur Darstellung von Daten — aufgeschlüsselt nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, welche im Rahmen der Unionserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie im Rahmen des INLB gesammelt werden.

2 Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung eines Betriebs ist durch den relativen Beitrag des Standardoutputs der verschiedenen Merkmale dieses Betriebs zu seinem gesamten Standardoutput gekennzeichnet. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festsetzung des Bezugszeitraums für den Standardoutput zu erlassen.

3 Die Betriebe werden einer begrenzten Zahl von Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung zugeordnet. Es wird eine Klasse der allgemeinen Ausrichtungen festgelegt. Je nach Genauigkeitsgrad der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung wird die Klasse der allgemeinen Ausrichtungen in Hauptausrichtungen unterteilt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen zu erlassen. Die Entsprechung zwischen den Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen sowie jenen der Einzelausrichtungen, die den Klassen der Hauptausrichtungen entsprechen, wird im Einzelnen festgelegt.

4 Die wirtschaftliche Betriebsgröße wird auf der Grundlage des gesamten Standardoutputs des Betriebs festgelegt.

5 Die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit, die keine landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs darstellt, wird auf der Grundlage des Beitrags dieser sonstigen Erwerbstätigkeit zum Output des Betriebs bestimmt.

6 Die Standardoutputs und die zu ihrer Feststellung dienenden Daten werden der Kommission (Eurostat) von der Verbindungsstelle, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 bezeichnet hat, oder von jener Einrichtung übermittelt, welcher diese Aufgabe übertragen wurde.

7 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes festlegen: die Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen der Einzelausrichtungen nach Absatz 3 und zur Zuordnung des landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Hauptausrichtung; die Methode zur Berechnung der wirtschaftlichen Betriebsgröße; die Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße für die Betriebe, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird; die Methoden zur Berechnung des Outputs des Betriebs und zur Schätzung des Beitrags der sonstigen Erwerbstätigkeit zu diesem Output für die Zwecke des Absatzes 5; die Methode zur Berechnung der Standardoutputs jedes Merkmals nach Absatz 2, die Verfahren für die Sammlung der entsprechenden Daten und die Mittel und Fristen für die Übermittlung der Standardoutputs an die Kommission im Einklang mit Absatz 6. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Article 7

1 Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungsstelle, deren Aufgabe es ist, a) den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen über die geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen, b) den Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe zu erstellen, dem nationalen Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten und anschließend an die Kommission weiterzuleiten, c) folgende Unterlagen zu erstellen: i) die Liste der Buchführungsbetriebe, ii) gegebenenfalls die Liste der Buchstellen, die bereit und in der Lage sind, den Betriebsbogen auszufüllen, d) die ihr von den Buchstellen übersandten Betriebsbögen zu sammeln, e) zu überprüfen, ob die Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt sind, f) die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen innerhalb der festgesetzten Frist im vorgeschriebenen Format an die Kommission weiterzuleiten, g) die in Artikel 17 geregelten Auskunftsersuchen an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen weiterzuleiten und der Kommission die entsprechenden Antworten zu übermitteln.

2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Article 19a

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 19b

1 Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung ‚Ausschuss des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen‘ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren .

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Relations

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