Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1709/2003, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 972/2006, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1454/2007, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1296/2008, (EG) Nr. 1130/2009, (EU) Nr. 1272/2009 und (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte
Text
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Article 3
1 Mitgliedstaaten mit Reiserzeugern oder Reismühlen übermitteln der Kommission a) vor dem 15. November die in den Anhängen I und II aufgeführten Informationen, die sich aus der Zusammenfassung der Angaben aus den Meldungen nach Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2 ergeben; b) vor dem 15. Dezember die in Anhang III aufgeführten Informationen, die sich aus der Zusammenfassung der Angaben aus den Erntemeldungen nach Artikel 1 Buchstabe b ergeben, und die Schätzung des Ernteertrags an ganzen Körnern. Die übermittelten Informationen können jedoch spätestens bis zum 15. Januar geändert werden.
2 Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 und Artikel 4 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 2
„(2 Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 5
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) spätestens zwei Arbeitstage nach der Ablehnung die Mengen, für die Einfuhrlizenzanträge für Basmati-Reis abgelehnt wurden, unter Angabe von Datum und Gründen der Ablehnung, KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses sowie Name und Anschrift des Inhabers; b) spätestens zwei Arbeitstage nach der Erteilung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis erteilt wurden, unter Angabe von Datum, KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses sowie Name und Anschrift des Inhabers; c) im Fall der Lizenzannullierung spätestens zwei Arbeitstage nach der Annullierung die Mengen, für die Lizenzen annulliert wurden, sowie Name und Anschrift der Inhaber der annullierten Lizenzen; d) am letzten Arbeitstag jedes Monats nach dem Monat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Mengen, die tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, unter Angabe von KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses. Diese Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 .
Article 4
„(3 Diese Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 5
„(4 Die Mitteilungen gemäß Absatz 3 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 6
„(2 Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.“
Article 21a
Die in den Absätzen Artikeln 3, 14 und 16 genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 8
„(4 Die Mitteilungen gemäß den Artikeln 2 und 7 sowie dem vorliegenden Artikel erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 58 Mitteilungsverfahren
1 Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen mit Ausnahme der Mitteilungen gemäß Artikel 16 Absatz 7, Artikel 18, Artikel 45 sowie Artikel 56 Absätze 3 und 4 nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Mitteilungen gemäß Artikel 16 Absatz 7, Artikel 18, Artikel 45 sowie Artikel 56 Absätze 3 und 4 auf elektronischem Weg unter Verwendung des ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten Formblatts. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den zuständigen Behörden von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des in Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ausschusses sowie der zuständigen Behörden gegebenenfalls angepasst und aktualisiert. Die Mitteilungen erfolgen unter der Verantwortung der von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden.
Article 8
1 Die in den Artikeln 1, 3, 5 und 7 genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Mitteilungen gemäß den Artikeln 2, 4 und 6 auf elektronischem Weg nach dem von der Kommission mitgeteilten Verfahren. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den zuständigen Behörden von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des in Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ausschusses sowie der zuständigen Behörden gegebenenfalls angepasst und aktualisiert.
Article 11
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. April 2014. Artikel 3 gilt jedoch ab dem 1. September 2014, Artikel 6 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2014 und Artikel 9 ab dem 1. Juli 2014.
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