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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben

CELEX
32013R1360
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-12-02
In force since
2005-10-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 sind unter Nummer 1 des Anhangs festgesetzt.

2 Die zur Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 erforderlichen Koeffizienten sind unter Nummer 2 des Anhangs festgesetzt.

3 Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die A- oder B-Abgabe für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu zahlen haben, sind unter Nummer 3 des Anhangs festgesetzt.

Article 2

Der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannte Zeitpunkt der Feststellung der Abgaben gemäß der vorliegenden Verordnung ist spätestens der 30. September 2014, außer wenn die Mitgliedstaaten diese Frist aufgrund der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften über die Rückforderung gezahlter, jedoch nicht geschuldeter Beträge an die Wirtschaftsteilnehmer nicht einhalten können.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 1 gilt für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 mit Wirkung vom 16. Oktober 2002, für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 mit Wirkung vom 8. Oktober 2003, für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 mit Wirkung vom 15. Oktober 2004, für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 mit Wirkung vom 18. Oktober 2005 und für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 mit Wirkung vom 23. Februar 2007. Artikel 1 Absatz 2 gilt für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 mit Wirkung vom 16. Oktober 2002 und für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 mit Wirkung vom 18. Oktober 2005. Artikel 1 Absatz 3 gilt für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 mit Wirkung vom 8. Oktober 2003, für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 mit Wirkung vom 15. Oktober 2004 und für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 mit Wirkung vom 23. Februar 2007.

Relations

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