Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: a) „Berichtspflichtiger“ und „Gebietsansässiger“ bzw. „gebietsansässig“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; b) „Zahlungsdienst“, „Zahlungsdienstleister“, „Zahlungsinstitut“ und „Zahlungssystem“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG; c) „E-Geld-Emittent“ und „E-Geld-Institut“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/110/EG; d) „Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems“ bezeichnet eine juristische Person, die für den Betrieb eines Zahlungsverkehrssystems rechtlich verantwortlich ist.
Article 2 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
1 Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus Zahlungsdienstleistern (einschließlich E-Geld-Emittenten) und/oder Betreibern von Zahlungsverkehrssystemen.
2 Die Berichtspflichtigen unterliegen in vollem Umfang den statistischen Berichtspflichten.
Article 3 Statistische Berichtspflichten
1 Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, die statistischen Daten gemäß Anhang III und unter Berücksichtigung der in den Anhängen I und II enthaltenen Klarstellungen und Definitionen.
2 Die Festlegung und Durchführung der Berichtspflichten für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erfolgt durch die NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die nach dieser Verordnung benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen ermöglichen.
Article 4 Ausnahmeregelungen
1 NZBen können den Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen in Bezug auf einige oder sämtliche gemäß dieser Verordnung bestehenden Berichtspflichten gewähren: a) im Fall von Zahlungsinstituten, wenn sie die Bedingungen von Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllen; b) im Fall von E-Geld-Instituten, wenn sie die Bedingungen von Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG erfüllen; c) im Fall von anderen als in den Buchstaben a und b genannten Zahlungsdienstleistern, wenn sie entweder die Bedingungen von Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG oder von Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllen.
2 NZBen können Berichtspflichtigen nur Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 gewähren, wenn Letztere nicht zu einer statistisch erheblichen Erfassung der Zahlungstransaktionen für jede Art eines Zahlungsdienstes auf nationaler Ebene beitragen.
3 NZBen können Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Meldung von Transaktionen mit Nicht-MFIs gewähren, wenn a) der Wert aller in Tabelle 4 des Anhangs III genannten Zahlungsdienste, zu denen Berichtspflichtige beigetragen haben, denen eine solche Ausnahmeregelung gewährt wurde, 5 % für jeden dieser Dienste auf nationaler Ebene nicht übersteigt; und b) der Meldeaufwand im Hinblick auf die Größe dieser Berichtspflichtigen sonst unverhältnismäßig wäre.
4 Wenn eine NZB eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 oder 3 gewährt, unterrichtet sie die EZB hierüber zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie auch Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 meldet.
5 Die EZB veröffentlicht eine Liste der Rechtssubjekte, denen die NZBen Ausnahmeregelungen gewährt haben.
Article 5 Liste der Zahlungsdienstleister und Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen für statistische Zwecke
1 Das Direktorium erstellt und führt eine Liste der Zahlungsdienstleister (einschließlich E-Geld-Emittenten) und Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen, die dieser Verordnung unterliegen. Die Liste beruht auf bestehenden, von nationalen Behörden festgelegten Listen der beaufsichtigten Zahlungsdienstleister und der Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen, sofern solche Listen verfügbar sind.
2 Die NZBen und die EZB machen den betreffenden Berichtspflichtigen die in Absatz 1 genannte Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Weise zugänglich, unter anderem in elektronischer Form, über das Internet oder, auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen, auch in gedruckter Form.
3 Die in Absatz 1 genannte Liste hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 1 genannten Liste fehlerhaft, belegt die EZB ein Rechtssubjekt, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, nicht mit einer Sanktion, wenn dieses Rechtssubjekt in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.
Article 6 Vorlagefrist
1 Die in Anhang III genannten statistischen Daten werden der EZB von den NZBen jährlich bis zum Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags im Mai nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen.
2 Die NZBen entscheiden, wann und mit welcher Periodizität sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um ihre Meldepflicht gegenüber der EZB einhalten zu können, und setzen die Berichtspflichtigen entsprechend in Kenntnis.
Article 7 Überprüfung und Zwangserhebung
Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, welche die Berichtspflichtigen nach Maßgabe dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere üben die NZBen dieses Recht aus, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt.
Article 8 Erstmalige Meldung
Abweichend von Artikel 6 erfolgt die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung im Juni 2015 mit den statistischen Daten, die sich auf den Referenzzeitraum des zweiten Kalenderhalbjahres 2014 (d. h. ab Juli 2014) beziehen.
Article 9 Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jegliche Änderung.
Article 10 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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