Verordnung (EU) Nr. 1414/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2013 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind
Text
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Article 1
1 Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Union in Drittländern die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.
2 Die Wechselkurse zur Berechnung dieser Dienstbezüge werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates festgesetzt und beziehen sich auf die am 1. Juli 2013 geltenden Kurse.
Article 2
1 Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der Anwendung der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.
2 Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2013 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vor.
3 Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach diesem Datum.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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