Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer
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Article 1 Anwendungsbereich
1 Die Laissez-Passer werden ausschließlich im Interesse der Union für Mitglieder der Organe der Union gemäß Absatz 2 und die Bediensteten dieser Organe ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 23 des Statuts der Beamten sowie der Artikel 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Laissez-Passer für besondere Antragsteller gemäß Anhang II können ausschließlich im Interesse der Union in Ausnahmefällen und mit angemessener Begründung ausgestellt werden.
2 Diese Verordnung gilt für die Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie für den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „Organe“).
Article 2 Verfahren
1 Für die Zwecke dieser Verordnung kann jedes Organ Vereinbarungen mit anderen Organen im Hinblick auf die Schaffung von Synergien und die Verringerung von Kosten schließen. Diese Organe sind zuständig für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Bediensteten oder der besonderen Antragsteller gemäß Artikel 1 Absatz 1. Solche Daten umfassen die Personaldaten und die biometrischen Daten, die verwendet werden, um die Identität des Antragstellers zweifelsfrei festzustellen, einschließlich das Lichtbild und zwei digitale Fingerabdrücke als biometrische Merkmale.
2 Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Kommission als zentrale Stelle für die Übermittlung der von den jeweiligen Organen verarbeiteten personenbezogenen Daten an die in Absatz 3 genannte Stelle tätig.
3 Die Kommission benennt eine Stelle, die für die Gestaltung, die Herstellung und die Personalisierung der Laissez-Passer zuständig ist, wobei sie der Sensibilität der herzustellenden Dokumente Rechnung trägt. Dabei befolgt sie die Vorschriften über die Auftragsvergabe, insbesondere diejenigen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012. Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten im Laufe des Verfahrens hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu erfolgen.
4 Jeder Laissez-Passer bleibt Eigentum der Union.
Article 3 Sprachenregelung
Die Laissez-Passer werden in sämtlichen Sprachen der Organe der Union gemäß Anhang I ausgestellt. Die Darstellung der Personaldaten berücksichtigt die Empfehlungen der ICAO.
Article 4 Gültigkeit
1 Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 werden die Laissez-Passer mit einer Gültigkeit von höchstens sechs Jahren und von mindestens zwölf Monaten ausgestellt, vorbehaltlich der in nach Artikel 6 Absatz 4 angenommenen Durchführungsrechtsakten angegebenen Bedingungen für die Rückgabe. Die Gültigkeitsdauer wird bei Mitgliedern der Organe an die Dauer ihres Mandats, bei Beamten an die Dauer ihres Aufenthalts oder ihrer Entsendung und bei Zeit- oder Vertragsbediensteten an die Dauer ihres Vertrags angepasst.
2 Alle Laissez-Passer, die abgelaufen sind oder keine freien Seiten für Visa mehr haben, müssen an die ausstellende Behörde zur förmlichen Annullierung oder Erneuerung zurückgegeben werden. Die Laissez-Passer werden ferner zurückgegeben, wenn der Inhaber seine Funktion oder seinen Dienst verlässt. Dieser Absatz gilt auch für besondere Antragsteller gemäß Artikel 1 Absatz 1. Gibt ein Inhaber eines Laissez-Passer seinen Laissez-Passer zurück, so haben auch die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder ihre Laissez-Passer zurückzugeben.
Article 5 Personenbezogene Daten – Rechte natürlicher Personen
1 Die Personen, denen ein Laissez-Passer ausgestellt wird, sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 berechtigt, die auf dem Laissez-Passer vermerkten personenbezogenen Daten zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder streichen zu lassen.
2 Von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind Personen, bei denen diese Abgabe physisch nicht möglich ist. Ist es vorübergehend nicht möglich, Fingerabdrücke von den dafür vorgesehenen Fingern abzunehmen, so ist es zulässig, Fingerabdrücke von den anderen Fingern abzunehmen. Ist es vorübergehend auch nicht möglich, Fingerabdrücke von den anderen Fingern abzunehmen, kann ein provisorischer Laissez-Passer ausgestellt werden, der zwölf Monate oder einen kürzeren Zeitraum gültig ist.
3 Die Laissez-Passer enthalten keine anderen maschinenlesbaren Informationen als diejenigen, die nach dieser Verordnung vorgesehen sind.
4 Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen die biometrischen Daten der Laissez-Passer ausschließlich dazu verwendet werden, die Authentizität des Dokuments zu prüfen, die Identität des Inhabers durch direkt verfügbare abgleichbare Merkmale zu überprüfen.
5 Die personenbezogenen Daten sind insbesondere gegen unerlaubten Zugang zu sichern, und ihre Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ist sicherzustellen.
6 Die Kommission gewährt Drittländern Zugang zu den in dem Speichermedium gespeicherten Fingerabdrücken ausschließlich unter den Bedingungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Article 6 Technische Spezifikationen und Sicherheitsstandards
1 Damit ein gleichwertiges Sicherheitsniveau garantiert ist, müssen die Laissez-Passer den Mindestsicherheitsstandards entsprechen, die in folgenden Rechtsakten vorgesehen sind: Verordnung (EG) Nr. 2252/2004, Entscheidung der Kommission K(2005) 409 vom 28. Februar 2005 über die technischen Spezifikationen zu Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, Entscheidung der Kommission K(2006) 2909 vom 28. Juni 2006 über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, Entscheidung der Kommission K(2008) 8657 vom 22. Dezember 2008 über Zertifikatsregeln entsprechend der Vorgabe in den technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten und zur Aktualisierung der Verweise auf Normen und Standards, Entscheidung der Kommission K(2009) 7476 vom 5. Oktober 2009 zur Änderung der Entscheidung der Kommission K(2008) 8657 endg. über Zertifikatsregeln entsprechend der Vorgabe in den technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, Entscheidung der Kommission K(2011) 5499 vom 4. August 2011 zur Änderung der Entscheidung der Kommission K(2006) 2909 endg. über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, Durchführungsbeschlusses der Kommission K(2013) 6181 vom 30. September 2013 zur Änderung der Entscheidung K(2006) 2909 endgültig der Kommission über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten.
2 Um gegebenenfalls die Übereinstimmung der Laissez-Passer mit künftigen Mindestsicherheitsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 erlassen werden, sicherzustellen, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzliche technische Spezifikationen gemäß den internationalen Normen, einschließlich insbesondere der Normen und Empfehlungen der ICAO für Laissez-Passer im Hinblick auf Folgendes fest: a) zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung; b) technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung einschließlich der Verhinderung des unbefugten Zugriffs und einer leichteren Validierung; c) Qualitätsanforderungen und gemeinsame technische Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
3 Nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Fall werden sie ausschließlich der von der Kommission benannten einzigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 3 zugänglich gemacht, unter der Voraussetzung, dass diese einzige Stelle einen angemessenen Schutz garantiert.
4 Die Kommission legt Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Organe zu Fällen von Verlust, Diebstahl, Ausstellung von Duplikaten und Rückgaben von Laissez-Passer fest. Diese Durchführungsrechtsakte gelten für alle Laissez-Passer. Sie werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Article 7 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 8 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
1 Die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 wird mit Wirkung vom 25. November 2015 aufgehoben. Während des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis zum 24. November 2015 findet die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 weiterhin Anwendung.
2 Alle Laissez-Passer, die gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 ausgestellt wurden, sind ab dem 25. November 2015 nicht mehr gültig.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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