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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1418/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 über Produktions- und Vermarktungspläne gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

CELEX
32013R1418
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-12-17
In force since
2013-01-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Format und Aufbau von Produktions- und Vermarktungsplänen

Format und Aufbau der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 (nachstehend „Pläne“) sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 2 Fristen und Verfahren für die Vorlage der Pläne

1 Die Erzeugerorganisationen legen ihren zuständigen nationalen Behörden ihre ersten Pläne bis Ende Februar 2014 vor. Erzeugerorganisationen, die nach dem 1. Januar 2014 anerkannt werden, legen den zuständigen nationalen Behörden ihre ersten Pläne innerhalb von acht Wochen nach ihrer Anerkennung vor. Nachfolgepläne sind acht Wochen vor Ablauf der geltenden Pläne vorzulegen.

2 Ist eine zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass ein von einer Erzeugerorganisation vorgelegter Plan auf die Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ausgerichtet ist, so genehmigt sie diesen Plan innerhalb von sechs Wochen nach Eingang und unterrichtet die Erzeugerorganisation umgehend.

3 Stellt eine zuständige nationale Behörde fest, dass die Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 durch einen vorgelegten Plan nicht erreicht werden können, so teilt sie dies der Erzeugerorganisation innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist mit. Die Erzeugerorganisation legt innerhalb von zwei Wochen einen geänderten Plan vor.

4 Die Frist für die Genehmigung des geänderten Plans beträgt vier Wochen ab Eingang.

5 Erfolgt gemäß Absatz 2 oder 4 weder eine Genehmigung noch eine Ablehnung des Plans durch die zuständige nationale Behörde, so gilt der Plan als genehmigt.

Article 3 Überarbeitung von Plänen

1 Ist eine zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass ein gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vorgelegter überarbeiteter Plan auf die Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der genannten Verordnung ausgerichtet ist, so genehmigt sie diesen Plan innerhalb von vier Wochen nach Eingang und unterrichtet die Erzeugerorganisation umgehend.

2 Stellt eine zuständige nationale Behörde fest, dass die Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 durch den vorgelegten geänderten Plan nicht erreicht werden können, so teilt sie dies der Erzeugerorganisation innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist mit. Die Erzeugerorganisation legt innerhalb von zwei Wochen einen geänderten Plan vor.

3 Die Frist für die Genehmigung des geänderten Plans beträgt vier Wochen ab Eingang.

4 Erfolgt gemäß Absatz 1 oder 3 weder eine Genehmigung noch eine Ablehnung des geänderten Plans durch die zuständige nationale Behörde, so gilt der Plan als genehmigt.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Relations

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