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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1419/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegten Regeln und die Veröffentlichung von Auslösepreisen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

CELEX
32013R1419
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-12-17
In force since
2014-01-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„Erzeugerorganisationen“Organisationen von Erzeugern von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;b)„Branchenverbände“Verbände von Marktteilnehmern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.

Article 2 Fristen, Verfahren und Format der Anträge auf Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

1 Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Erzeugerorganisation bzw. dem Branchenverband innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags auf Anerkennung gemäß den Artikeln 14 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 seine Entscheidung schriftlich mit. Wird die Anerkennung abgelehnt, so nennt der Mitgliedstaat die Gründe für die Ablehnung.

2 Das für Anträge auf Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden zu verwendende Format ist in Anhang I festgelegt.

Article 3 Fristen und Verfahren für den Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbandes gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zu widerrufen, so teilt er dies der betreffenden Organisation unter Angabe der Gründe mit. Der Mitgliedstaat gibt der betreffenden Erzeugerorganisation bzw. dem betreffenden Branchenverband Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen.

Article 4 Format, Fristen und Verfahren der Mitteilung von Entscheidungen zur Gewährung oder zum Widerruf der Anerkennung

1 Das Format, in dem die Mitgliedstaaten der Kommission die Entscheidung zur Gewährung oder zum Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden gemäß den Artikeln 14, 16 oder 18 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 mitteilen, ist in Anhang II festgelegt.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Mitteilung einer Entscheidung gemäß Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Ergehen dieser Entscheidung.

3 Die Übermittlung erfolgt in Form jeweils einer XML-Datei für jede Mitteilung. Die XML-Datei wird der Kommission mit dem Betreff „Mitteilung über Erzeugerorganisationen/Branchenverbände“ über das E-Mail-Postfach [email protected] zugesandt.

Article 5 Format und Verfahren der Mitteilung der Regeln, die die Mitgliedstaaten allen Erzeugern oder Betreibern zur Auflage machen wollen

1 Das Format, in dem die Mitgliedstaaten der Kommission die Regeln der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände mitteilen, die sie allen Erzeugern oder Betreibern eines spezifischen Gebiets oder mehrerer spezifischer Gebiete gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zur Auflage machen wollen, ist in Anhang III festgelegt.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Mitteilung mindestens zwei Monate vor dem Tag, an dem das Inkrafttreten der Ausdehnung der Regeln vorgesehen ist.

3 Alle beabsichtigten Änderungen der Regeln, die allen Erzeugern oder Betreibern zur Auflage gemacht wurden, sind gemäß den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.

Article 6 Format der Veröffentlichung der Auslösepreise

Das Format, in dem die Mitgliedstaaten die Auslösepreise gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 veröffentlichen, ist in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Relations

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