Stellungnahme der Kommission vom 13. Oktober 2014 zu der Empfehlung der Europäischen Zentralbank für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (EZB/2014/13) 2014/C 362/01 1. Einleitung 1.1. Am 20. Juni 2014 legte die Europäische Zentralbank (EZB) eine Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (EZB/2014/13) vor. Am 15. Juli 2014 beschloss der Rat, die Europäische Kommission zu diesem Vorschlag zu hören.
1.2. Da diese Empfehlung von besonderer Bedeutung für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen sowie die Stabilität des Finanzsystems, aber auch für die europäischen Statistiken ist, begrüßt die Kommission diese Konsultation. 1.3. Nach der Empfehlung der EZB sollte es der EZB, der im Bereich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank besondere Funktionen übertragen wurden, gestattet sein, vertrauliche statistische Informationen zur Wahrnehmung dieser Funktionen zu verwenden.
Die EZB empfiehlt ferner, dass zwischen den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und den anderen für a) die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen und b) die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Union, sowie an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) eine Übermittlung vertraulicher statistischer Daten erfolgen darf, um die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu unterstützen. Die genannten Behörden können u. a. die auf dem Gebiet der Aufsicht und Makroaufsicht zuständigen Behörden, die Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie Behörden, die zur Abwicklung von Kreditinstituten berechtigt sind, umfassen.
2. Anmerkungen 2.1. Die empfohlene Änderung umfasst u. a. die Anfügung eines Absatzes 4a zum Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 , um die Übermittlung und Verwendung der vom ESZB erhobenen statistischen Daten zwischen dem ESZB und zuständigen Behörden zu ermöglichen. 2.2. Die Kommission unterstützt die mit der EZB-Empfehlung angestrebten Ziele — die Berichtslast der Unternehmen möglichst gering zu halten, zu gewährleisten, dass Daten nur einmal erhoben werden müssen, und darüber hinaus den für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen und die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Stellen der EU und der Mitgliedstaaten die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2.3. Die Kommission muss jedoch die Bedeutung der Wahrung der statistischen Geheimhaltung bei der Erstellung europäischer Statistiken hervorheben. 2.4. Die Kommission hält es daher für wünschenswert, dass unmittelbar in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 klare und restriktive Begriffsbestimmungen der betreffenden Daten enthalten wären und dort festgelegt wäre, wie diese Daten verwendet werden können. Es sollte klargestellt werden, dass die empfangenden Behörden strikten Geheimhaltungspflichten unterliegen, die auch physische und logische Schutzmaßnahmen sowie zeitliche Beschränkungen umfassen.
Dies ist derzeit nicht der Fall, denn die entsprechenden Verpflichtungen sind auf die Mitglieder des ESZB beschränkt (Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98). 2.5. Das Vertrauen der Bürger und der Unternehmen steht und fällt mit dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung. Dieser Grundsatz ist daher in den beiden Systemen, die für die Erstellung europäischer Statistiken zuständig sind — dem Europäischen Statistischen System (ESS) und dem ESZB —, niedergelegt. Während er im grundlegenden Rechtsrahmen des ESS, in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken , durch ein klares Verbot der Verwendung für statistische Zwecke erhobener Daten zu anderen Zwecken umgesetzt wird und es von dieser Vorschrift nur ganz wenige eng begrenzte Ausnahmen gibt, ist im grundlegenden Rechtsrahmen für das ESZB, in der Verordnung (EG) Nr.
2533/98, eine ziemlich umfangreiche und nicht so klare Reihe von Ausnahmen festgelegt. 2.6. Diese Reihe von Ausnahmen soll nach der Empfehlung der EZB nun noch ausgeweitet und die Verwendung durch Stellen außerhalb des ESZB aufgenommen werden, die für Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen sowie der Makroaufsicht zuständig sind. 2.7. Wenn im Zusammenhang mit der derzeitigen Empfehlung zur Ausweitung der Reihe von Ausnahmen keine klaren und strengen Vorgaben und Bedingungen aufgenommen werden, würde dies der Kommission in mehrfacher Hinsicht Anlass zu Bedenken geben.
Erstens, weil Stellen Zugriff gewährt würde, die nicht Teil des ESZB sind und keine Statistiken erstellen. Diese Stellen sind nicht an die berufsrechtlichen Grundsätze gebunden, die für statistische Stellen aufgrund der erwähnten grundlegenden Rahmenverordnungen und des damit verbundenen Verhaltenskodex für europäische Statistiken gelten. Zweitens wegen der Art der Informationen, auf die zugegriffen werden soll, und der Absicht, diese für Zwecke der Finanzaufsicht zu verwenden. Geschäftsdaten, deren Vertraulichkeit für die betroffenen Personen von großer Bedeutung ist, würden zu Überwachungs- und Überprüfungszwecken genutzt.
Zwar dürfen Verwaltungsdaten für statistische Zwecke herangezogen werden, die Verwendung vertraulicher statistischer Daten für Verwaltungszwecke stünde jedoch nicht im Einklang mit den üblichen statistischen Grundsätzen. Drittens, weil das ESZB möglicherweise nicht garantieren kann, dass die empfangenden Stellen außerhalb des ESZB die Daten uneingeschränkt im erforderlichen Ausmaß schützen. Dies könnte das Vertrauen der Öffentlichkeit in die statistischen Stellen schwächen und würde infolgedessen die Antwortquoten und die Qualität der gemeldeten Daten beeinträchtigen. 2.8. Für aus dem ESS stammende Daten, die an das ESZB übermittelt wurden, gelten spezielle Vorschriften (insbesondere Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr.
2533/98). Diese Vorschriften werden von den vorgeschlagenen Änderungen nicht unmittelbar berührt. Gleichwohl ist die Kommission der Auffassung, dass weitere Schutzvorkehrungen erforderlich sind. Diese Schutzvorkehrungen sollten in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegt und nicht lediglich später in bilateralen Vereinbarungen zwischen der EZB und der Kommission (Eurostat) bzw. zwischen anderen Mitgliedern des ESZB und des ESS getroffen werden. 3. Schlussfolgerungen 3.1. Die Kommission unterstützt die mit der EZB-Empfehlung angestrebten Ziele — die Berichtslast der Unternehmen möglichst gering zu halten, zu gewährleisten, dass Daten nur einmal erhoben werden müssen, und darüber hinaus den für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen und die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Stellen der EU und der Mitgliedstaaten die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
3.2. Die Kommission muss jedoch die Bedeutung der Wahrung der statistischen Geheimhaltung bei der Erstellung europäischer Statistiken hervorheben. Um diesen Grundsatz so weit wie möglich zu wahren, sollten in der Verordnung klare und restriktive Begriffsbestimmungen der betreffenden Daten enthalten sein, und es sollte dort festgelegt werden, wie diese Daten verwendet werden können. Es sollte klargestellt werden, dass die empfangenden Behörden strikten Geheimhaltungspflichten unterliegen, die auch physische und logische Schutzmaßnahmen sowie zeitliche Beschränkungen umfassen. 3.3. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass den dargelegten Bedenken in der Verordnung (EG) Nr.
2533/98 Rechnung getragen werden muss. Brüssel, den 13. Oktober 2014 . Für die Kommission Algirdas Šemeta Mitglied der Kommission