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Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 24. Oktober 2014 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Pufferlager der Schlammbehandlungsanlage 1 in Sellafield im Vereinigten Königreich

CELEX
32014A1029(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-24
Status
In force

Text

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Stellungnahme der Kommission vom 24. Oktober 2014 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Pufferlager der Schlammbehandlungsanlage 1 in Sellafield im Vereinigten Königreich (Nur der englische Text ist verbindlich) 2014/C 383/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 16. Juni 2014 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Pufferlager der Schlammbehandlungsanlage 1 in Sellafield.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 15. Juli 2014 angefordert und von den Behörden des Vereinigten Königreichs am 26. August 2014 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung der Anlage zur Grenze des nächstgelegenen Mitgliedstaats (in diesem Fall Irlands) beträgt 180 km. 2. Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die gasförmigen und flüssigen radioaktiven Ableitungen eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben.

3. Radioaktive Festabfälle werden am Standort zwischengelagert, bis sie in genehmigte Entsorgungsanlagen innerhalb des Vereinigten Königreichs verbracht werden. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus dem Pufferlager der Schlammbehandlungsanlage 1 in Sellafield im Vereinigten Königreich im Normalbetrieb und bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 24. Oktober 2014 Für die Kommission Günther Oettinger Vizepräsident

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