Stellungnahme der Kommission vom 26. November 2014 zum Entwurf einer neuen Verordnung der Europäischen Zentralbank über statistische Berichtspflichten von Versicherungsgesellschaften 2014/C 427/01 1. Am 30. Juli 2014 ersuchte die Europäische Zentralbank (EZB) die Kommission um eine Stellungnahme zum Entwurf einer neuen Verordnung über statistische Berichtspflichten von Versicherungsgesellschaften. 2. Die Kommission begrüßt diese Anfrage und erkennt an, dass die EZB dabei gemäß ihrer Verpflichtung handelt, die Kommission zu allen Verordnungsentwürfen der EZB zu konsultieren, bei denen es Verbindungen zu den statistischen Anforderungen der Kommission gibt , damit die bei der Erstellung von Statistiken zur Erfüllung der Informationsbedürfnisse von EZB und Kommission erforderliche Kohärenz gesichert ist.
Eine gute Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Kommission ist für beide Organe, die Nutzer und die Auskunftgebenden, nützlich, da auf diese Weise europäische Statistiken effizienter erstellt werden können. Die Kommission begrüßt auch, dass im Verordnungsentwurf ausdrücklich auf ihre Stellungnahme Bezug genommen wird. 3. Die Kommission begrüßt, dass im Verordnungsentwurf die Schwellenwerte der Anforderungen für die vierteljährliche Einzelpostenberichterstattung mit Artikel 35 der Richtlinie Solvabilität II abgestimmt sind. 4. Die Kommission fordert den EZB-Rat gleichwohl auf, bei der Überprüfung dieser Abstimmung, die gemäß dem Verordnungsentwurf spätestens 2020 erfolgt, zu berücksichtigen, dass für die Kommission die Beibehaltung dieser Anpassung von entscheidender Bedeutung ist, denn die mit einer vierteljährlichen Einzelpostenberichterstattung verbundenen Verwaltungskosten wären eine allzu große Belastung für kleine und mittlere Versicherungsunternehmen.
Sollte diese Anpassung nicht beibehalten werden, müsste die Kommission voraussichtlich ablehnende Stellungnahmen zu künftigen Vorschlägen zu den statistischen Berichtspflichten von Versicherungsgesellschaften abgeben. 5. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass sich der Verordnungsentwurf nicht auf die Vorschriften über die Verwendung vertraulicher Daten, die zur Erstellung europäischer Statistiken erhoben werden , auswirken kann. Dies bedeutet insbesondere, dass aus dem Europäischen Statistischen System stammende Daten, die an das Europäische System der Zentralbanken übermittelt wurden, nur für statistische Zwecke verwendet werden dürfen.
6. Schlussfolgerung: Die Kommission unterstützt den Verordnungsentwurf der EZB grundsätzlich insofern, als er zur wirksamen Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Statistischen System und dem Europäischen System der Zentralbanken und zur Erstellung konsistenter Statistiken von hoher Qualität auf europäischer Ebene beiträgt. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die oben genannten Bedenken berücksichtigt werden sollten. Brüssel, den 26. November 2014 Für die Kommission Marianne Thyssen Mitglied der Kommission