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Seqlense EUR-Lex

2014/303/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. Februar 2014 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2014/8)

CELEX
32014D0008(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-02-20
In force since
2014-12-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck: a) „öffentliche Haushalte“ alle in dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 auszulegenden Artikel 123 des Vertrags genannten öffentlichen Stellen, mit Ausnahme von Kreditinstituten im öffentlichen Eigentum, die von der jeweiligen NZB und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt werden; b) „Einlagen öffentlicher Haushalte“ täglich fällige Einlagen und Termineinlagen, die die NZBen von einem öffentlichen Haushalt hereinnehmen; c) „Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen“ i) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in Euro, der durchschnittliche Euro-Tagesgeldsatz (EONIA); und ii) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in einer anderen Währung, ein vergleichbarer Zinssatz; d) „Marktzinssatz für besicherte Einlagen“ i) in Bezug auf Termineinlagen in Euro, der auf dem Euro-Repomarkt angebotene Zinssatz (EUREPO) mit vergleichbarer Laufzeit, sofern verfügbar, und ii) in Bezug auf Termineinlagen in einer anderen Währung, ein vergleichbarer Zinssatz.

Article 2 Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte und Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung

1 Für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung gelten für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte die folgenden Obergrenzen: a) für täglich fällige Einlagen der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen; b) für Termineinlagen der Marktzinssatz für besicherte Einlagen oder, sofern nicht verfügbar, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen.

2 Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Obergrenzen wird unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Tatsachen des Einzelfalls geprüft.

Article 3 Inkrafttreten

1 Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden von der EZB vom 1. Dezember 2014 an angewendet.

2 Dieser Beschluss tritt am 22. Februar 2014 in Kraft.

Relations

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