2014/16/GASP: Beschluss EUBAM Libya/1/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. Januar 2014 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)
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Article 1 Einsetzung und Zuständigkeitsbereich
1 Hiermit wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) eingesetzt.
2 Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.
Article 2 Zusammensetzung
1 Mitglieder des Ausschusses sind Vertreter aller Mitgliedstaaten und Vertreter der Drittstaaten, die an EUBAM Libya teilnehmen und Beiträge leisten.
2 Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Article 3 Unterrichtung durch den Missionsleiter
Der Missionsleiter unterrichtet den Ausschuss regelmäßig.
Article 4 Vorsitz
Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein Vertreter.
Article 5 Sitzungen
1 Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
2 Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.
Article 6 Vertraulichkeit
1 Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
2 Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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