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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (Neufassung) (EZB/2014/57)

CELEX
32014D0057(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-12-15
In force since
2014-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen: a)„NZB“die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;b)„Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf“die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich zwischen einer NZB und der EZB und zwischen einer NZB und den anderen NZBen aus der Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses EZB/2010/29 ergeben;c)„Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf“die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte, die sich aus der Anwendung von Artikel 2 des Beschlusses EZB/2010/23 ergeben;d)„Einkünfte der EZB aus Wertpapieren“Nettoeinkünfte aus dem Erwerb seitens der EZB von i) Wertpapieren im Rahmen des SMP gemäß dem Beschluss EZB/2010/5 , ii) gedeckten Schuldverschreibungen im Rahmen des CBPP3 gemäß dem Beschluss EZB/2014/40 und iii) Asset-Backed Securities im Rahmen des ABSPP gemäß dem Beschluss EZB/2014/45.

Article 2 Vorläufige Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und der Einkünfte der EZB aus Wertpapieren

1 Die Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und die Einkünfte der EZB aus Wertpapieren stehen den NZBen im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, vollständig zu und werden an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB verteilt.

2 Sofern der EZB-Rat keinen anderslautenden Beschluss fasst, verteilt die EZB ihre aus dem Euro-Banknotenumlauf und in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus Wertpapieren an die NZBen am letzten Arbeitstag im Januar des darauf folgenden Jahres.

3 Gemäß einem Beschluss des EZB-Rates auf der Grundlage der ESZB-Satzung kann der Betrag der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf in Bezug auf Aufwendungen, die der EZB im Zusammenhang mit der Ausgabe und Bearbeitung von Euro-Banknoten entstehen, verringert werden.

Article 3 Ausnahmeregelung zu Artikel 2

Abweichend von Artikel 2 beschließt der EZB-Rat vor dem Ende des Geschäftsjahres, ob die in diesem Artikel genannten Einkünfte der EZB ganz oder teilweise in dem Umfang nicht verteilt werden, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Betrag der verteilten Einkünfte den Nettogewinn der EZB für das betreffende Jahr nicht übersteigt. Solche Beschlüsse werden gefasst, wenn der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung des Direktoriums erwartet, dass die EZB einen Verlust im Gesamtjahr oder einen Jahresnettogewinn ausweist, der geringer ist als der geschätzte Betrag ihrer in Artikel 2 genannten Einkünfte. Der EZB-Rat kann vor dem Ende des Geschäftsjahres beschließen, die in diesem Artikel genannten Einkünfte der EZB ganz oder teilweise einer Rückstellung für Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Goldpreisrisiken zuzuführen.

Article 4 Inkrafttreten und Aufhebung

1 Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

2 Der Beschluss EZB/2010/24 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 aufgehoben.

3 Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2010/24 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

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