2014/59/EU: Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2014 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Lasereinrichtungen für Verbraucher gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Lasereinrichtung für Verbraucher“ ein Produkt oder eine Anordnung von Bauteilen, das bzw. die a) für Verbraucher bestimmt ist oder von Verbrauchern unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen verwendet werden könnte, selbst wenn es bzw. sie nicht für sie bestimmt ist, und b) einen Laser oder ein Lasersystem darstellt oder umfasst und während des Betriebs Zugang zu Laserstrahlung ermöglicht; 2. „Lasereinrichtung für Verbraucher, die auf Kinder ansprechend wirkt“ eine Lasereinrichtung für Verbraucher, die a) von ihrer Form oder Beschaffenheit her etwas anderem ähnelt, das gemeinhin als ansprechend für Kinder empfunden wird oder zur Verwendung durch Kinder bestimmt ist, oder b) ein sonstiges, für ihre Funktion nicht notwendiges Merkmal oder eine sonstige, für ihre Funktion nicht notwendige Eigenschaft aufweist, das bzw. die auf Kinder ansprechend wirken könnte; 3. „Schädigung der Augen oder der Haut“ jede reversible oder irreversible schädliche Auswirkung von Laserstrahlung auf die Augen oder die Haut oder auf deren Funktion.
Article 2 Sicherheitsanforderungen
Europäische Normen für Lasereinrichtungen für Verbraucher müssen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG folgenden Sicherheitsanforderungen genügen: 1. Lasereinrichtungen für Verbraucher, die auf Kinder ansprechend wirken, dürfen bei einer Exposition gegenüber Laserstrahlung, zu der es unter allen erdenklichen Verwendungsbedingungen kommen könnte — darunter auch eine absichtliche langfristige Exposition mit optischen Sichtgeräten —, weder die Augen noch die Haut schädigen; 2. alle anderen Lasereinrichtungen für Verbraucher dürfen bei einer Exposition gegenüber Laserstrahlung, zu der es unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kommen könnte — darunter auch eine kurzfristige versehentliche oder unabsichtliche Exposition —, weder die Augen schädigen noch die Haut unbeabsichtigt schädigen; jede beabsichtigte Hautschädigung, die durch eine Lasereinrichtung für Verbraucher verursacht wird, muss mit einem hohen Maß an Schutz für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbar sein; 3. die Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 ist mit technischen Mitteln zu gewährleisten; 4. wenn es bei Einrichtungen, die Absatz 2 entsprechen, unter anderen als den in Absatz 2 genannten Verwendungsbedingungen zu einer Exposition gegenüber Laserstrahlung kommen könnte, die die Augen oder die Haut schädigen würde, müssen diese Einrichtungen mit geeigneten Warnhinweisen versehen sein und mit Benutzungsanweisungen geliefert werden, die alle relevanten Sicherheitsinformationen enthalten.
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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