2014/89/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Februar 2014 für ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Geltungsbereich und Ziele des Pilotprojekts
Um zu testen, ob sich die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 mit dem Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“) wirksam umsetzen lassen, führt die Kommission ein Pilotprojekt durch.
Article 2 Zuständige Behörden
Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Behörden der Mitgliedstaaten zuständig (nachstehend „zuständige Behörden“).
Article 3 Überwachung und Berichterstattung
Damit die Europäische Eisenbahnagentur die Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2010/17/EG wahrnehmen kann, wird die Kommission der Agentur statistische Daten und Informationen über die Nutzung des IMI zur Verfügung stellen.
Article 4 Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
1 Für die Zwecke des Pilotprojekts, wird das IMI von den zuständigen Behörden für den Austausch von Informationen gemäß den folgenden Bestimmungen genutzt: a) Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG in Verbindung mit Anhang I Nummern 4 und 5 der Entscheidung 2010/17/EG; b) Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG; c) Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG; d) Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG betreffend Ersuchen um zusätzliche Kontrollen oder Aussetzung der Fahrerlaubnis.
2 Die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Absatz 1 erfolgt nach dem in Anhang I festgelegten Verfahren.
Article 5 Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Kommission
1 Für die Zwecke des Pilotprojekts, wird das IMI von den zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen diesen und der Kommission für den Austausch von Informationen gemäß den folgenden Bestimmungen genutzt: a) Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG betreffend Informationen für die Kommission und andere zuständige Behörden; b) Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2007/59/EG betreffend Informationen für die Kommission und andere zuständige Behörden; c) Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG betreffend Informationen für die Kommission und andere zuständige Behörden; d) Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG betreffend die Befassung der Kommission.
2 Die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Absatz 1 erfolgt nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren.
Article 6 Bewertung
1 Die Kommission nimmt eine Bewertung des Pilotprojekts vor, um zu beurteilen, ob das in Artikel 1 genannte Ziel erreicht wurde; sie erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dessen Beginn Bericht und geht dabei auf die folgenden Kriterien ein: a) Datenschutz; b) Kostenwirksamkeit; c) Wirksamkeit der Übersetzungsmodule; d) Benutzerfreundlichkeit; e) Zufriedenheit der Nutzer insgesamt.
2 Die Bewertung des Pilotprojekts stützt sich auf statistische Daten des IMI und auf Feedback von den Teilnehmern, das die Ergebnisse mindestens einer Online-Umfrage bei den Nutzern der zuständigen Behörden umfasst.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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