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Seqlense EUR-Lex

2014/132/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014D0132
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-11
In force since
2014-03-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Unionsweite Leistungsziele für den zentralen Leistungsbereich Sicherheit

1 Für den zweiten Bezugszeitraum gelten die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten unionsweiten Leistungsziele für den zentralen Leistungsbereich Sicherheit.

2 Für die in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 definierte Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements gelten folgende unionsweite Leistungsziele: a) Bis spätestens 31. Dezember 2019 müssen die nationalen Aufsichtsbehörden mindestens das Niveau C für alle Managementziele („Sicherheitspolitik und -ziele“, „Management von Sicherheitsrisiken“, „Gewährleistung der Sicherheit“, „Förderung der Sicherheit“, „Sicherheitskultur“) erreichen. b) Bis spätestens 31. Dezember 2019 müssen die Flugsicherungsorganisationen mindestens das Niveau D für die Managementziele „Sicherheitspolitik und -ziele“, „Management von Sicherheitsrisiken“, „Gewährleistung der Sicherheit“ und „Förderung der Sicherheit“ und mindestens Niveau C für das Ziel „Sicherheitskultur“ erreichen.

3 Für die in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 definierte Anwendung der Schweregradeinstufung gelten folgende unionsweite Leistungsziele: a) Bis zum 31. Dezember 2017 und in jedem Folgejahr bis zum Ende des zweiten Bezugszeitraums müssen die Mitgliedstaaten über ihre nationalen Aufsichtsbehörden dafür sorgen, dass der EASA Daten zu dem mit Hilfe des Risikoanalysewerkzeugs (RAT) ermittelten Schweregrads für „ATM gesamt“ für die Klassifizierung von mindestens 80 % der jährlich erfassten Verstöße gegen die Mindeststaffelung und Störungen auf Start- und Landebahnen in den Kategorien A (schwere Vorfälle [serious incidents]), B (bedeutende Vorfälle [major incidents]) und C (signifikante Vorfälle [significant incidents]) , gemeldet werden. b) Bis zum 31. Dezember 2017 und spätestens bis 2019 müssen die Mitgliedstaaten über ihre nationalen Aufsichtsbehörden dafür sorgen, dass der EASA Daten zu dem mit Hilfe des Risikoanalysewerkzeugs (RAT) ermittelten Schweregrad für „ATM gesamt“ für die Klassifizierung von mindestens 80 % bzw. 100 % der jährlich erfassten ATM-spezifischen Vorfälle in den Kategorien AA (Gesamtausfall sicherer ATM-Dienste [total inability to provide safe ATM services]), A (schwerwiegender Ausfall sicherer ATM-Dienste [serious inability to provide safe ATM services]), B (teilweiser Ausfall sicherer ATM-Dienste [partial inability to provide safe ATM services]) und C (Bereitstellung sicherer, jedoch verminderter ATM-Dienste [ability to provide safe but degraded ATM services]) gemeldet werden. c) Bis zum 31. Dezember 2017 und spätestens bis 2019 müssen die Flugsicherungsdienste den nationalen Aufsichtsbehörden den mit Hilfe des Risikoanalysewerkzeugs (RAT) ermittelten Schweregrad für „ATM Ground“ für die Klassifizierung von mindestens 80 % bzw. 100 % der jährlich erfassten Verstöße gegen die Mindeststaffelung und Störungen auf Start- und Landebahnen in den Kategorien A (schwere Vorfälle [serious incidents]), B (bedeutende Vorfälle [major incidents]) und C (signifikante Vorfälle [significant incidents]) melden. d) Bis zum 31. Dezember 2017 und spätestens bis 2019 müssen die Flugsicherungsdienste den nationalen Aufsichtsbehörden den mit Hilfe des Risikoanalysewerkzeugs (RAT) ermittelte Schweregrad für „ATM Ground“ für die Klassifizierung von mindestens 80 % bzw. 100 % der jährlich erfassten ATM-spezifischen Vorfälle in den Kategorien AA (Gesamtausfall sicherer ATM-Dienste [total inability to provide safe ATM services]), A (schwerwiegender Ausfall sicherer ATM-Dienste [serious inability to provide safe ATM services]), B (teilweiser Ausfall sicherer ATM-Dienste [partial inability to provide safe ATM services]) und C (Bereitstellung sicherer, jedoch verminderter ATM-Dienste [ability to provide safe but degraded ATM services]) melden.

Article 2 Unionsweite Leistungsziele für den zentralen Leistungsbereich Umwelt

Für den zweiten Bezugszeitraum gelten folgende unionsweite Leistungsziele für den zentralen Leistungsbereich Umwelt: 1. Für 2019 gilt für die in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2.1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 definierte durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs ein Leistungsziel von mindestens 2,6 %. 2. Für 2019 gilt für die in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2.1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 definierte durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des Flugwegs des letzten eingereichten Flugplans ein Leistungsziel von mindestens 4,1 %.

Article 3 Unionsweite Leistungsziele für den zentralen Leistungsbereich Kapazität

Für den zweiten Bezugszeitraum gilt in Bezug auf den zentralen Leistungsbereich Kapazität für die in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 definierte durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug das unionsweite Leistungsziel von höchstens 0,5 Minuten je Flug in jedem Kalenderjahr.

Article 4 Unionsweite Leistungsziele für den zentralen Leistungsbereich Kosteneffizienz

Für den zweiten Bezugszeitraum gelten für den zentralen Leistungsbereich Kosteneffizienz für die in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 4.1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 definierten durchschnittlichen EU-weit festgestellten Kosten je Leistungseinheit für Strecken-Flugsicherungsdienste die EU-weiten Leistungsziele (reale Preise EUR2009) von 56,64 EUR für 2015, 54,95 EUR für 2016, 52,98 EUR für 2017, 51,00 EUR für 2018 und 49,10 EUR für 2019.

Article 5 Annahmen

Dieser Beschluss stützt sich auf die Annahmen im Anhang.

Article 6 Warnschwellen

1 Weicht das vom Leistungsüberprüfungsgremium festgestellte tatsächliche Verkehrsaufkommen von den im Anhang getroffenen Verkehrsannahmen in einem bestimmten Kalenderjahr um mindestens 10 % ab, kann der in Artikel 19 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 genannte Warnmechanismus ausgelöst werden.

2 Weicht das vom Leistungsüberprüfungsgremium festgestellte tatsächliche Verkehrsaufkommen in einem bestimmten Kalenderjahr von den Verkehrsprognosen in dem jeweiligen in Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 genannten Leistungsplan um mindestens 10 % ab, kann der in Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 genannte lokale Warnmechanismus ausgelöst werden.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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