Beschluss Nr. 136/2014/EU des Rates vom 20. Februar 2014 mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In diesem Beschluss werden die allgemeinen Regeln und Bedingungen für die Teilnahme Grönlands am System der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 dargelegt. Zu diesem Zweck werden in diesem Beschluss die Regeln und Verfahren für die Anwendung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (im Folgenden „KP-Zertifikationssystem“) im Falle von Rohdiamanten festgelegt, die nach Grönland eingeführt oder aus Grönland entweder in die Union oder in das Gebiet eines anderen Teilnehmers am KP-Zertifikationssystem ausgeführt werden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Teilnehmer“ bedeutet „Teilnehmer“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002; b) „Unionsbehörde“ bedeutet „Gemeinschaftsbehörde“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002; c) „EU-Zertifikat“ bedeutet „Gemeinschaftszertifikat“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002.
Article 3 Allgemeine Regeln
1 Grönland stellt sicher, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 enthaltenen Bestimmungen über die Bedingungen und Formalitäten für die Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten, ihre Durchfuhr durch die Union in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union, die Teilnahme der Union, einschließlich Grönlands, am KP-Zertifikationssystem, die Sorgfaltspflichten, die Verhinderung der Umgehung der Vorschriften, den Informationsaustausch und die Gewährleistung der Einhaltung dieser Bestimmungen in die für Grönland geltenden Rechtsvorschriften umgesetzt und eingehalten werden.
2 Grönland benennt die Behörden, die innerhalb seines Gebiets für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zuständig sind, und teilt der Kommission die Benennung und die Kontaktdaten dieser Behörden mit.
Article 4 Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union
1 In Grönland geschürfte oder abgebaute Rohdiamanten können nur in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Ihnen liegt eine Bescheinigung gemäß Absatz 2 bei; b) sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt; c) die Bescheinigung nach Absatz 2 weist die Sendung, zu der sie gehört, eindeutig aus; d) die Rohdiamanten wurden nicht zuvor in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt.
2 Um die Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union zu ermöglichen, stellt die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde Grönlands auf Antrag eine Bescheinigung aus, die die Anforderungen des Anhangs I erfüllt.
3 Die Behörde Grönlands stellt dem Antragsteller die Bescheinigung aus und bewahrt drei Jahre lang eine Kopie zu Dokumentationszwecken auf.
4 Die Annahme einer Zollerklärung über die Überführung von Rohdiamanten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates erfolgt vorbehaltlich der Prüfung der gemäß Absatz 2 ausgestellten Bescheinigung durch eine in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aufgeführte Unionsbehörde. Zu diesem Zweck werden die Behältnisse mit in Grönland geschürften oder abgebauten Rohdiamanten bei der Einfuhr in die Union unverzüglich der zuständigen Unionsbehörde zur Prüfung vorgelegt.
5 Stellt die Unionsbehörde fest, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so bestätigt sie dies in der Originalbescheinigung und übergibt dem Einführer eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie dieser Bescheinigung. Dieses Bestätigungsverfahren wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vorlage der Bescheinigung durchgeführt.
6 Der Mitgliedstaat, in den Rohdiamanten aus Grönland eingeführt werden, stellt sicher, dass sie der zuständigen Unionsbehörde vorgelegt werden. Der Ausführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.
7 Bestehen Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit einer nach Absatz 2 ausgestellten Bescheinigung oder sind weitere Auskünfte erforderlich, so nehmen die Zollbehörden mit der Behörde Grönlands Kontakt auf.
8 Die Unionsbehörde bewahrt die in Absatz 2 genannte zur Prüfung vorgelegte Originalbescheinigung mindestens drei Jahre auf. Sie gewährt der Kommission oder von dieser benannten Einzelpersonen oder Einrichtungen Zugang zu diesen Originalbescheinigungen insbesondere zum Zwecke der Beantwortung von Fragen, die im Rahmen des KP-Zertifikationssystems auftreten.
Article 5 Nachträgliche Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union
Unbeschadet des Artikels 4 können in Grönland geschürfte oder abgebaute Rohdiamanten in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Sie wurden zuvor rechtmäßig aus der Union nach Grönland wiederausgeführt; b) ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie der von einer Unionsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 bestätigten Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bei; c) sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt; d) das in Buchstabe b genannte Dokument weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus; e) die Rohdiamanten wurden nicht zuvor in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt.
Article 6 Sonstige Einfuhren von Rohdiamanten aus Grönland in die Union
Unbeschadet der Artikel 4 und 5 können Rohdiamanten aus Grönland in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Sie wurden zuvor rechtmäßig aus der Union nach Grönland ausgeführt; b) ihnen liegt das in Artikel 9 Buchstabe b genannte Dokument bei; c) sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt; d) das in Artikel 9 Buchstabe b genannte Dokument weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus.
Article 7 Ausfuhren von Rohdiamanten aus Grönland in das Gebiet anderer Teilnehmer
1 Rohdiamanten können nur aus Grönland in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Sie wurden zunächst rechtmäßig gemäß Artikel 4 Absatz 1, Absatz 5 oder Absatz 6 aus Grönland in die Union ausgeführt; b) sie wurden bei der Einfuhr in die Union einer Unionsbehörde zur Prüfung vorgelegt; c) ihnen liegt ein entsprechendes von einer Unionsbehörde ausgestelltes und bestätigtes EU-Zertifikat bei; d) sie befinden sich gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen.
2 Eine Unionsbehörde, der aus Grönland in die Union ausgeführte Rohdiamanten zur Prüfung vorgelegt werden, stellt dem Ausführer solcher Diamanten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ein EU-Zertifikat aus.
3 Ein Mitgliedstaat, in den Rohdiamanten aus Grönland eingeführt werden, stellt sicher, dass sie der zuständigen Unionsbehörde vorgelegt werden.
4 Der Ausführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.
Article 8 Wiederausfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Diamanten aus der Union nach Grönland
In Grönland geschürfte oder abgebaute Diamanten können aus der Union nach Grönland wiederausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Sie wurden zunächst rechtmäßig nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 oder Artikel 6 aus Grönland in die Union eingeführt; b) ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie der von einer Unionsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 bestätigten Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 bei; c) sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt; d) das in Buchstabe b genannte Dokument weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus; e) die Rohdiamanten wurden nicht zuvor in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt.
Article 9 Sonstige Einfuhren von Rohdiamanten aus dem Gebiet anderer Teilnehmer nach Grönland
Unbeschadet des Artikels 8 können Rohdiamanten aus der Union nach Grönland ausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Sie wurden zunächst rechtmäßig im Einklang mit Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aus dem Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union in die Union eingeführt; b) ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie des bestätigten Zertifikats gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 bei; c) sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt; d) das in Buchstabe b genannte Dokument weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus.
Article 10 Berichterstattung
1 Die Behörde Grönlands legt der Kommission monatlich einen Bericht über alle gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausgestellten Bescheinigungen vor.
2 In diesem Bericht ist zu jeder Bescheinigung mindestens Folgendes aufzuführen: a) Seriennummer der Bescheinigung, b) Name der ausstellenden Behörde gemäß Anhang II, c) Ausstellungsdatum, d) Ende der Gültigkeitsdauer, e) Ursprungsland, f) Position(en) des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS-Position(en)“), g) Karat-Gewicht und h) (geschätzter) Wert.
Article 11
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem Tag, an dem Grönland der Kommission notifiziert, dass es die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in nationales Recht umgesetzt hat, um die Einbeziehung Grönlands in das KP-Zertifikationssystem zu ermöglichen.
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