2014/138/GASP: Beschluss EUFOR RCA/2/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. März 2014 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)
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Article 1 Einsetzung und Zuständigkeitsbereich
Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen, die der Europäische Rat auf seinen Tagungen vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel angenommen hat, festgelegt.
Article 2 Zusammensetzung
1 Mitglieder des Ausschusses sind Vertreter aller Mitgliedstaaten; Vertreter der Drittstaaten, die an der EUFOR RCA teilnehmen und wesentliche Beiträge leisten.
2 Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Article 3 Unterrichtung durch den Befehlshaber der EU-Operation
Der Ausschuss wird durch den Befehlshaber der EU-Operation unterrichtet.
Article 4 Vorsitz
Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder dessen Vertreter in engem Benehmen mit dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union oder dessen Stellvertreter.
Article 5 Sitzungen
1 Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
2 Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.
Article 6 Vertraulichkeit
1 Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
2 Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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