2014/144/EU: Beschluss des Rates vom 11. März 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft zu vertretende Standpunkt beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf des Beschlusses des Ausschusses. Technische Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Der Beschluss des Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 1
Der Anhang des Zusatzabkommens wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 unter der Überschrift "Grundsatz" erhält folgende Fassung: "Soweit bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse schweizerischen Kantonsbehörden zugewiesen sind, obliegen diese den zuständigen liechtensteinischen Amtsstellen. Bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, Dr. Grass-Strasse 12, FL9490 Vaduz, und bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Veterinär- und Lebensmittelbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Postplatz 2, FL-9494 Schaan." 2. Unter "Anhang 7: Handel mit Weinerzeugnissen" erhält die Unterüberschrift "Geschützte Namen von Weinerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Artikels 6 des Anhangs 7)" folgende Fassung: "Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Artikels 5 des Anhangs 7)" 3. Folgende geografische Angabe wird der Liste der gemäß Anhang 12 Anlage 1 des Abkommens geschützten schweizerischen geografischen Angaben, deren geografisches Gebiet auch das Hoheitsgebiet Liechtensteins umfasst, angefügt: "Werdenberger Sauerkäse/Liechtensteiner Sauerkäse/Bloderkäse (g.U.)"
Article 2
Dieser Beschluss tritt am …2014 in Kraft.
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