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Seqlense EUR-Lex

2014/176/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. März 2014 über eine finanzielle Beteiligung der Union an einem koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1912)

CELEX
32014D0176
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-27
In force since
2014-03-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Die Union leistet einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Kontrollplans gemäß der Empfehlung 2014/180/EU (nachstehend „Empfehlung der Kommission“) entstehen, bis zu einem Gesamtbetrag von 145440 EUR.

2 Die Union leistet einen Beitrag zu den Kosten, die dem Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W) in Gembloux, Belgien, bei der Kalibrierung und Koordinierung der Testmethode zum Nachweis nichtdeklarierter Tierarten in Fleisch und Fleischerzeugnissen entstehen, bis zu einem Gesamtbetrag von 20000 EUR.

3 Die Kosten gemäß den Absätzen 1 und 2 werden aus der Haushaltslinie 17 04 03 finanziert.

Article 2 Förderfähige Kosten der Mitgliedstaaten

1 Der Beitrag der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird als Erstattung in Höhe von 50 % der Kosten für Tests geleistet, die die zuständigen Behörden in Durchführung des Kontrollplans gemäß Nummer 1 der Empfehlung der Kommission durchführen.

2 Der Beitrag der Union darf nicht übersteigen: a) durchschnittlich 60 EUR je Test; b) die in Anhang I genannten Beträge.

3 Nur die in Anhang II aufgeführten Kosten kommen für einen Beitrag in Frage.

Article 3 Förderfähige Kosten des Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W) in Gembloux, Belgien

1 Der Beitrag der Union gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird als Erstattung in Höhe von 100 % der Kosten geleistet, die bei den Aufgaben im Zusammenhang mit der Kalibrierung und Koordinierung der Testmethode entstehen, die bei der Durchführung des koordinierten Kontrollplans gemäß der Empfehlung der Kommission verwendet wird.

2 Förderfähig sind folgende Kosten: a) Kosten für Personal, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Aufgaben auf dem Laborgelände abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt; b) Kosten für Betriebsmittel im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Standardproben; c) Versandkosten; d) Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a, b und c genannten Kosten.

3 Die Kosten sind bis zum 31. August 2014 im Einklang mit dem Muster in Anhang IV dieses Beschlusses zu übermitteln.

Article 4 Bestimmungen für die Förderfähigkeit

1 Der Beitrag der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird unter folgenden Bedingungen gewährt: a) die Tests wurden gemäß den Bestimmungen der Empfehlung der Kommission durchgeführt. b) die Mitgliedstaaten haben der Kommission den Bericht gemäß der Empfehlung der Kommission innerhalb der darin genannten Frist zukommen lassen. c) die Mitgliedstaaten haben der Kommission bis zum 31. August 2014 einen Finanzbericht gemäß dem in Anhang III des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format in elektronischer Form übermittelt.

2 Die Kommission kann die Höhe des Beitrags nach Artikel 1 reduzieren, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Nichterfüllung und des potenziellen finanziellen Schadens für die Union.

3 Auf Ersuchen der Kommission legen die Mitgliedstaaten Unterlagen zum Beleg der der Kosten vor, für die gemäß Artikel 2 eine Förderung beantragt wird.

Article 5 Währung und Wechselkurs

1 Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind in Euro ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern anzugeben.

2 Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Article 6

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung.

Article 7

Dieser Beschluss gilt ab dem Datum der Veröffentlichung der Empfehlung der Kommission.

Article 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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