2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Die mit dem an Auflagen geknüpften Beschluss der Kommission vom 26. Februar 2010 über die staatliche Beihilfe C 9/09 (Beschluss über die bedingte Genehmigung) genehmigten Beihilfemaßnahmen wurden von Belgien, Frankreich und Luxemburg in missbräuchlicher Weise umgesetzt.
2 Der Beschluss der Kommission vom 26. Februar 2010 über die staatliche Beihilfe C 9/09 des Königreichs Belgiens, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburgs wird aufgehoben.
Article 2
1 Die Maßnahmen in Höhe von 8,75 Mrd. EUR in Form einer Kapitalerhöhung (einschließlich der Beteiligung von Arcofin) und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte und in Höhe von 135 Mrd. EUR in Form von Garantien und Liquiditätshilfen („Liquiditätsnothilfe“ oder ELA), die Belgien, Frankreich und Luxemburg vor dem Beschluss vom 26. Februar 2010 zugunsten von Dexia gewährt haben, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
2 Die folgenden, von Belgien, Frankreich und Luxemburg seit dem Beschluss vom 26. Februar 2010 durchgeführten oder geplanten Maßnahmen zugunsten von Dexia stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar: a) die befristete Refinanzierungsgarantie (55 Mrd. EUR) und die ständige Refinanzierungsgarantie (85 Mrd. EUR) zugunsten von Dexia SA und DCL, b) die Veräußerung von DBB/Belfius am 20. Oktober 2011, die Dexia SA und DBB/Belfius zugute kam, c) die Rekapitalisierung von Dexia SA in Höhe von 5,5 Mrd. EUR, d) die von der BNB gewährte Liquiditätsnothilfe (ELA) zugunsten von DBB/Belfius (vom 5. Oktober 2011 bis 31. Januar 2012, wobei sich der gewährte Höchstbetrag auf […] Mrd. EUR beläuft), e) die Hälfte der von der BdF gewährten Liquiditätsnothilfe (ELA) zugunsten von DCL (seit dem 2. Februar 2012, wobei sich der gewährte Höchstbetrag auf […] Mrd. EUR beläuft), f) die Zusage einer Rekapitalisierung von NEC und DMA (zugunsten dieser Teilunternehmen der neuen Entwicklungsbank), g) die Veräußerung von DMA zugunsten von Dexia SA und DMA.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in Artikel 3 genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Article 3
1 Belgien, Frankreich und Luxemburg erfüllen alle Verpflichtungen aus Anhang I des vorliegenden Beschlusses in vollem Umfang und innerhalb der vorgegebenen Fristen.
2 Belgien erfüllt alle Verpflichtungen aus Anhang II des vorliegenden Beschlusses in vollem Umfang und innerhalb der vorgegebenen Fristen.
3 Frankreich erfüllt alle Verpflichtungen aus Anhang III des vorliegenden Beschlusses in vollem Umfang und innerhalb der vorgegebenen Fristen.
Article 4
Belgien, Frankreich und Luxemburg teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.
Article 5
Der vorliegende Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik und das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
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