(2014/190/EU): Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. April 2014 zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ , der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat, zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen sowie der von den Kohäsionsfonds- und den Strukturfondszuweisungen der Mitgliedstaaten auf die Fazilität „Connecting Europe“ und die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragenden Beträge im Zeitraum 2014-2020 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2082)
Text
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Article 1
Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ ist in Anhang I festgelegt.
Article 2
Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ ist in Anhang II festgelegt.
Article 3
Die jährliche Aufteilung der Mittel nach Mitgliedstaat aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ist in Anhang III festgelegt.
Article 4
Die im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen förderungsberechtigten Regionen sind in Anhang IV aufgelistet.
Article 5
Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für die weniger entwickelten Regionen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang V festgelegt.
Article 6
Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für die Übergangsregionen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang VI festgelegt.
Article 7
Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für die stärker entwickelten Regionen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang VII festgelegt.
Article 8
Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat, die dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zugewiesen wurden und für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang VIII festgelegt.
Article 9
Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat, die als zusätzliche Finanzmittel den Regionen in äußerster Randlage und den Regionen der NUTS-Ebene 2, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zugewiesen sind und für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang IX festgelegt.
Article 10
Die jährliche Aufteilung der Mittel nach Mitgliedstaat aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang X festgelegt.
Article 11
Die jährliche Aufteilung der Beträge, die von den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln auf die Fazilität „Connecting Europe“ zu übertragen sind, ist in Anhang XI festgelegt.
Article 12
Die jährliche Aufteilung der Beträge, die aus der Gesamtmittelzuweisung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ auf die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragen sind, ist in Anhang XII festgelegt.
Article 13
Die jährliche Aufteilung der Mittel für innovative Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung im Rahmen der direkten oder indirekten Verwaltung durch die Kommission ist in Anhang XIII festgelegt.
Article 14
Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat, die im Rahmen des Bestandteils der grenzübergreifenden Zusammenarbeit des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zugewiesen wurden und für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang XIV festgelegt.
Article 15
Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat, die im Rahmen des Bestandteils der transnationalen Zusammenarbeit des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zugewiesen wurden und für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang XV festgelegt.
Article 16
Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel, die im Rahmen des Bestandteils der interregionalen Zusammenarbeit des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zugewiesen wurden und für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang XVI festgelegt.
Article 17
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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