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2014/203/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. März 2014 über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014D0203
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-19
In force since
2014-04-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Das mehrjährige Arbeitsprogramm

Das im Anhang wiedergegebene mehrjährige Arbeitsprogramm von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 wird angenommen.

Article 2 Unionsbeitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm

Der Höchstbeitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 wird auf 1796242000 EUR festgesetzt und wie folgt zur Finanzierung der betreffenden Teilprogramme und Schwerpunktbereiche verwendet: 1. ein Gesamtbetrag von 1347074499 EUR für das Teilprogramm „Umwelt“ mit folgender Aufteilung: a) 495845763 EUR für den Schwerpunktbereich „Umwelt und Ressourceneffizienz“; b) 610068900 EUR für den Schwerpunktbereich „Natur und Biodiversität“; c) 162999836 EUR für den Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich“; d) 78160000 für Unterstützungsausgaben; 2. ein Gesamtbetrag von 449167501 EUR für das Teilprogramm „Klimapolitik“ mit folgender Aufteilung: a) 193559591 EUR für den Schwerpunktbereich „Klimaschutz“; b) 190389591 EUR für den Schwerpunktbereich „Anpassung an den Klimawandel“; c) 47588319 EUR für den Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich“; d) 17630000 EUR für Unterstützungsausgaben.

Article 3 Finanzierungsinstrumente

1 Die folgenden — im Anhang beschriebenen — Finanzierungsinstrumente erhalten Beiträge gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013: a) das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz; b) die Finanzierungsfazilität für Naturkapital.

2 Die Europäische Investitionsbank wird mit der Durchführung der Beiträge für das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz und die Finanzierungsfazilität für Naturkapital betraut.

Article 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 19. März 2014.

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