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Seqlense EUR-Lex

2014/206/EU: Beschluss der Kommission vom 6. November 2013 über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der HoKaWe Eberswalde GmbH SA.34721 (2012/C) (ex 2012/NN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7058) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014D0206
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2013-11-06
In force since
2014-04-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2406415 EUR, die Deutschland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV der HoKaWe Eberswalde GmbH rechtswidrig gewährt hat, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 2

1 Deutschland fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und nach Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Deutschland stellt sicher, dass diesem Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe nachgekommen wird.

Article 4

1 Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Rückzahlungsanordnungen an den Begünstigten ergangen sind.

2 Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die der Begünstigte bereits zurückgezahlt hat.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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