Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. April 2014 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung von Schafpocken in Bulgarien im Jahr 2013 sowie in Griechenland in den Jahren 2013 und 2014 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2334)
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Article 1 Finanzhilfe der Union für Bulgarien und Griechenland
1 Bulgarien wird für die diesem Mitgliedstaat entstandenen Kosten der Maßnahmen zur Bekämpfung von Schafpocken im Jahr 2013 gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union in Höhe von maximal 40000,00 EUR gewährt.
2 Griechenland wird für die diesem Mitgliedstaat entstandenen Kosten der Maßnahmen zur Bekämpfung von Schafpocken in den Jahren 2013 und 2014 gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union in Höhe von maximal 700000,00 EUR gewährt.
3 Der endgültige Betrag der Finanzhilfe gemäß den Absätzen 1 und 2 wird in einem weiteren Beschluss festgelegt, der nach dem Verfahren des Artikels 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG erlassen wird.
Article 2 Zahlungsmodalitäten
Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 Absatz 2 erhält Griechenland eine erste Tranche von 310000,00 EUR. Dieser Betrag wird über die Haushaltslinie 17 04 04 des Haushaltsplans der Union für 2014 finanziert.
Article 3 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien und an die Hellenische Republik gerichtet.
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