2014/236/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. April 2014 über eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen in Estland, Lettland, Litauen und Polen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2551)
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Article 1
1 Im Rahmen der von Estland, Lettland, Litauen und Polen 2014 ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird diesen Mitgliedstaaten eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die bei der Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen und für den Zeitraum vom : 1. Januar bis 31. Dezember 2014 geplanten Tätigkeiten entstehen.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union beträgt 50 % der Kosten, die für die Durchführung der folgenden Tätigkeiten entstanden sind und gezahlt wurden: a) Probenahmen bei Hausschweinen; b) Probenahmen bei Wildschweinen; c) ELISA-Tests; d) PCR-Tests und Sequenzierungen; e) Kauf von Ausrüstung und Desinfektionsmitteln für die Reinigung und Desinfizierung; f) Kauf von Ausrüstung, die speziell für die Beseitigung von Tierkörpern verwendet wird; g) Kauf von Ausrüstung zur Durchführung virologischer Labortests; h) Sensibilisierungskampagnen.
3 Die finanzielle Beteiligung der Union beträgt 30 % der Kosten, die Litauen und Polen durch die Entschädigung der Eigentümer von Schweinen für die Verluste durch frühzeitige Schlachtung in den infizierten Gebieten entstehen und von diesen Ländern gezahlt wurden.
Article 2
1 Die Kosten, die den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d zu erstatten sind, werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) 0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein; b) 5 EUR für jedes getestete Wildschwein; c) 2 EUR für jeden ELISA-Test; d) 10 EUR für jeden PCR-Test und jede Sequenzierung.
2 Die für die Tätigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) 6000 EUR für Estland; b) 58000 EUR für Lettland; c) 950000 EUR für Litauen; d) 102100 EUR für Polen.
3 Die für die Tätigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) 100000 EUR für Litauen; b) 150000 EUR für Polen.
4 Die für die Tätigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: 75000 EUR für Litauen.
5 Die für die Tätigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) 1500 EUR für Estland; b) 15000 EUR für Lettland; c) 75000 EUR für Litauen; d) 11250 EUR für Polen.
6 Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten wird auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) 225000 EUR für Litauen; b) 337500 EUR für Polen.
7 Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten wird auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) 27000 EUR für Estland; b) 190000 EUR für Lettland; c) 1948000 EUR für Litauen; d) 1341000 EUR für Polen.
8 Die für eine finanzielle Beteiligung der Union in Frage kommenden Ausgaben für Maßnahmen nach Artikel 1 Buchstaben c und d sind auf die Kosten beschränkt, die den Mitgliedstaaten entstehen für: a) den Kauf von Testkits, Reagenzien und aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Labortests verwendeten Verbrauchsgüter; b) Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Untersuchungen auf dem Laborgelände abgestellt wird, beschränkt auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter; c) Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten.
Article 3
1 Die finanzielle Beteiligung der Union an den Maßnahmen gemäß Artikel 1 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten a) die Tätigkeiten und Maßnahmen entsprechend der Beschreibung in den Plänen durchführen; b) die Maßnahmen gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen; c) der Kommission bis zum 30. April 2015 einen technischen Abschlussbericht für die Maßnahmen gemäß Anhang I sowie einen abschließenden Finanzbericht gemäß Anhang II vorlegen.
2 Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen und die Republik Polen gerichtet.
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