2014/244/GASP: Beschluss Atalanta/2/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. April 2014 über die Annahme des Beitrags eines Drittstaats zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Änderung des Beschlusses Atalanta/3/2009
Text
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Article 1
1 Der Beitrag Neuseelands zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) wird angenommen und als nennenswert betrachtet.
2 Neuseeland wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt von Atalanta befreit.
Article 2
Der Beschluss Atalanta/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte „; diese Drittstaaten sind im Anhang aufgeführt“ gestrichen. 2. Der Anhang wird aufgehoben.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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