Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2014/266/EU: Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 über den von der Europäischen Union anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 eingerichteten Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Änderung des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit)

CELEX
32014D0266
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-05-06
In force since
2014-05-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der hinsichtlich einer Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der Union im Gemischten Ausschuss EG-Schweiz zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Ursprungsregeln

Das Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) Anhang IVa wird durch den Text in Anhang I dieses Beschlusses ersetzt. b) Anhang IVb wird durch den Text in Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.

Article 2 Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen

1 Ursprungsnachweise, die von Kroatien oder der Schweiz im Rahmen eines für beide geltenden Präferenzabkommens ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im Abkommen führt; b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt oder ausgefertigt worden sind und c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden binnen vier Monaten nach dem Beitritt vorgelegt wird. Sind Waren vor dem Beitritt in Kroatien oder der Schweiz nach einem zu dieser Zeit für Kroatien und die Schweiz geltenden Präferenzabkommen zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesem Abkommen nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden binnen vier Monaten nach dem Beitritt vorgelegt werden.

2 Kroatien kann die Bewilligungen des Status eines „ermächtigten Ausführers“, die im Rahmen eines zwischen Kroatien und der Schweiz vor dem Tag des Beitritts angewandten Präferenzabkommens erteilt wurden, aufrechterhalten, sofern a) auch das vor dem Beitritt geschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und b) die ermächtigten Ausführer die nach diesem Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Bedingungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.

3 Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Schweiz oder Kroatiens für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden für einen Zeitraum von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

Article 3 Waren im Durchgangsverkehr

1 Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Kroatien in die Schweiz oder aus der Schweiz nach Kroatien ausgeführt werden, welche die Bedingungen des Protokolls Nr. 3 erfüllen und welche sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Kroatien oder in der Schweiz in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befanden.

2 Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach dem Beitritt ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Article 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions