2014/274/EU: Beschluss der Kommission vom 20. März 2013 über die staatliche Beihilfe SA.23420 (11/C, ex NN 40/10), die von Belgien zugunsten von SA Ducroire/Delcredere NV durchgeführt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1497) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Garantie, die Belgien dem ONDD gewährt hat, stellt keine Beihilfe dar, soweit sie nicht dem Geschäft mit marktfähigen Risiken innerhalb des ONDD zugutekam.
Article 2
Die internen Mittelübertragungen zugunsten des Geschäfts mit marktfähigen Risiken innerhalb des ONDD, für die keine Nachweise vorliegen, stellen keine Beihilfe dar.
Article 3
Die Erstkapitalausstattung von SA Ducroire/Delcredere NV durch das ONDD in Höhe von 113,4 Mio. EUR stellt keine Beihilfe dar.
Article 4
Die Erstkapitalausstattung von SA Ducroire/Delcredere NV durch das ONDD in Höhe von 36,6 Mio. EUR, die am 23. September 2004 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgesetzt wurde, stellt eine rechtswidrige Beihilfe dar, die im Sinne des AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Article 5
1 Belgien muss die in Artikel 4 genannte Beihilfe über das ONDD von SA Ducroire/Delcredere NV zurückfordern. Belgien ist verpflichtet, detaillierte Daten — einschließlich einer Bescheinigung einer unabhängige Auditgesellschaft, welche die Konten prüft — als Nachweis dafür vorzulegen, dass die Rückzahlung ausschließlich aus dem Geschäft der SA Ducroire/Delcredere NV mit marktfähigen Risiken finanziert wurde.
2 Auf den zurückzufordernden Betrag werden vom Zeitpunkt der Gewährung an SA Ducroire/Delcredere NV (1. Januar 2005) bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung Zinsen fällig.
3 Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel zu berechnen.
4 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich.
Article 6
Eine getrennte Verwaltung und eine getrennte Rechnungslegung für das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken und marktfähigen Risiken müssen unverzüglich eingeführt und so lange beibehalten werden, wie das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken noch staatliche Unterstützung erhält. Für die getrennte Rechnungslegung sind die im Mai 2012 von den belgischen Behörden vorgelegten Finanzdaten zu berücksichtigen. Insbesondere ist die dazu erstellte Kapitalaufteilung genau so durchzuführen, wie sie im Mai 2012 vorgelegt wurde.
Article 7
1 Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses legt Belgien der Kommission folgende Informationen vor: a) den Gesamtbetrag (Hauptforderung zuzüglich Zinsen für die Beihilfe), der von SA Ducroire/Delcredere NV zurückzufordern ist; b) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden und vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen zum Nachweis, dass SA Ducroire/Delcredere NV zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden ist.
2 Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Belgien legt unverzüglich, auf einfache Anforderung der Kommission, alle Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses vor. Ferner macht Belgien genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits von SA Ducroire/Delcredere NV zurückgezahlt wurden.
Article 8
Belgien ergreift innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses die für die Umsetzung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.
Article 9
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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