2014/298/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Mai 2014 über die Bestätigung der Anwendung auf Irland der jeweiligen Abkommen über die Rückübernahme zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China, der Republik Albanien, der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, der Russischen Föderation, der Republik Montenegro, der Republik Serbien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Moldau, der Islamischen Republik Pakistan und Georgien
Text
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Article 1
Gemäß diesem Beschluss gelten die folgenden von der Union geschlossenen Abkommen über die Rückübernahme für Irland: a) das durch den Beschluss 2004/424/EG geschlossene Abkommen mit der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China; b) das durch den Beschluss 2005/809/EG geschlossene Abkommen mit der Republik Albanien; c) das durch den Beschluss 2005/372/EG geschlossene Abkommen mit der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka; d) das durch den Beschluss 2007/341/EG geschlossene Abkommen mit der Russischen Föderation; e) das durch den Beschluss 2007/818/EG geschlossene Abkommen mit der Republik Montenegro; f) das durch den Beschluss 2007/819/EG geschlossene Abkommen mit der Republik Serbien; g) das durch den Beschluss 2007/820/EG geschlossene Abkommen mit Bosnien und Herzegowina; h) das durch den Beschluss 2007/817/EG geschlossene Abkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien; i) das durch den Beschluss 2007/826/EG geschlossene Abkommen mit der Republik Moldau; j) das durch den Beschluss 2010/649/EG geschlossene Abkommen mit der Islamischen Republik Pakistan; k) das durch den Beschluss 2011/118/EG geschlossene Abkommen mit Georgien.
Article 2
Die Kommission teilt jedem Drittstaat, der Vertragspartei eines in Artikel 1 aufgeführten Abkommens ist, mit, dass das jeweilige mit diesem Drittstaat geschlossene Abkommen für Irland gilt. Jedes der Abkommen gilt für Irland jeweils ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Empfang der Mitteilung durch den jeweiligen Drittstaat.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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